Hessen möchte, dass die Kommunen mehr Zeit bekommen, um ihre Fragen zur Neuregelung in § 2b des Umsatzsteuergesetzes zu klären. Die Neuregelung bringe für jede Kommune viele, oft grundlegende Veränderungen mit sich. Auch kleinere Verwaltungseinheiten könnten stark gefordert werden. Daher werde die Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 befürwortet, sofern sich dies mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbaren ließe, teilte Finanzminister Dr. Thomas Schäfer mit. Eine entsprechende Prüfung habe Hessen beim zuständigen Bundesfinanzministerium angeregt.
Als Partner der Kommunalen Familie wolle Hessen diese auch weiterhin bei der Umstellung auf die neue Besteuerung unterstützen. Das Hessische Finanzministerium hatte die Kommunen bereits im vergangenen Herbst im Rahmen mehrerer landesweiter Veranstaltungen zum neuen Umsatzsteuerrecht informiert.
Hintergrund
Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird neu geregelt. Künftig wird die öffentliche Hand wie eine Unternehmerin behandelt, wenn sie in privatrechtlicher Form handelt, z. B. (zivilrechtliche) Verträge abschließt. Sie gilt selbst dann als Unternehmerin, wenn sie sich öffentlich-rechtlicher Handlungsformen bedient (z. B. Gesetze, Gebührenordnungen, Verwaltungsakte, Bewilligungsbescheide), aber mit ihren Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen steht. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine Kommune in einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Parkhaus Stellplätze gegen Gebühr überlässt. Hier besteht eine Wettbewerbssituation, weil auch privatwirtschaftliche Unternehmer in den Markt eintreten können. Im Ergebnis werden durch die Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz mehr Leistungen der Gemeinden und Städte der Umsatzsteuer unterliegen.
Da auch die Leistungen zwischen Kommunen (hoheitliche Beistandsleistungen) den allgemeinen Grundsätzen von § 2b Umsatzsteuergesetz unterliegen, wird die interkommunale Zusammenarbeit in etlichen Bereichen auf neue Beine gestellt werden müssen.
Bislang ist geplant, dass die Neuregelung bereits ab dem Jahr 2021 in Kraft treten soll. Quelle/Weitere Informationen: Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 11. September 2019