Am 6. Dezember 2024 ist das Gesetz zur Änderung des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein in Kraft getreten. Für Vergabeverfahren, die vor dem 6. Dezember 2024 begonnen wurden, ist nach der Übergangsregelung des § 6 das VGSH in der bis zum Ablauf des 5. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
Wesentliche Änderungen des Schleswig-Holsteinischen Vergabegesetzes:
- Öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 4 GWB sind unterhalb des EU-Schwellenwerts künftig von der Anwendung des Vergaberechts ausgenommen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 VGSH).
- Die Ausnahmeregelungen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber und von Konzessionen, die bislang nur in der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung (SHVgVO) genannt waren, sind im Interesse der Rechtsklarheit und Einheitlichkeit mit den weiteren Ausnahmen redaktionell unmittelbar in § 1 Abs. 2 VGSH übernommen worden.
- Die im VGSH genannte Fassung der VOB/A wurde aktualisiert (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VGSH).
- Gestrichen wurde die Regelung zum Vergabemindestlohn in § 4 Abs. 1 VGSH a.F. , der als Lohnuntergrenze der Höhe nach nicht mehr relevant ist, weil er zwischenzeitlich durch den Bundesmindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) überholt worden ist.
Quelle/Weitere Informationen: Gesetz zur Änderung des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein vom 22. November 2024 (GVBl. 2024, S. 801)