Neues Schleswig-Holsteinisches Vergabegesetz (VGSH) in Kraft getreten

Dezember 2024

Am 6. Dezember 2024 ist das Gesetz zur Änderung des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein in Kraft getreten. Für Vergabeverfahren, die vor dem 6. Dezember 2024 begonnen wurden, ist nach der Übergangsregelung des § 6 das VGSH in der bis zum Ablauf des 5. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.





Wesentliche Änderungen des Schleswig-Holsteinischen Vergabegesetzes:

  • Öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 4 GWB sind unterhalb des EU-Schwellenwerts künftig von der Anwendung des Vergaberechts ausgenommen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 VGSH).
  • Die Ausnahmeregelungen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber und von Konzessionen, die bislang nur in der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung (SHVgVO) genannt waren, sind im Interesse der Rechtsklarheit und Einheitlichkeit mit den weiteren Ausnahmen redaktionell unmittelbar in § 1 Abs. 2 VGSH übernommen worden.
  • Die im VGSH genannte Fassung der VOB/A wurde aktualisiert (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VGSH).
  • Gestrichen wurde die Regelung zum Vergabemindestlohn in § 4 Abs. 1 VGSH a.F. , der als Lohnuntergrenze der Höhe nach nicht mehr relevant ist, weil er zwischenzeitlich durch den Bundesmindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) überholt worden ist.

Quelle/Weitere Informationen: Gesetz zur Änderung des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein vom 22. November 2024 (GVBl. 2024, S. 801)

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