Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat nach 13 Jahren den Einzelhandelserlass aktualisiert (Einzelhandelserlass Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2021). Er trat am 31. Dezember 2021 in Kraft. Mit ihm wird den Kommunen ein aktueller Leitfaden zur Entwicklung des Handels in den Städten und Gemeinden an die Hand gegeben.
Der Erlass beschreibt die Zulässigkeit der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten in Nordrhein-Westfalen, insbesondere von Lebensmittelmärkten. In den Erlass sei die umfangreiche neuere Rechtsprechung eingeflossen, sodass den Kommunen und Genehmigungsbehörden aktuelle und praktische Handlungsanweisungen für die Gestaltung des Handels in den jeweiligen Orten gegeben würde, führt NRW-Bauministerin Ina Scharrenbach im Vorwort aus. Anhand eines konkreten Prüfschemas könne die Verträglichkeit und Rechtmäßigkeit von Einzelhandelsvorhaben besser beurteilt werden. Vielerorts würden durch die Städte und Gemeinden kommunale Einzelhandelskonzepte verabschiedet, um damit die Entwicklung des Handels steuern zu können. Dabei gehe es vielfach darum, neue Ideen für die Attraktivitätssteigerung von Innenstädten umzusetzen und deren Vitalität zu erhalten und zu stärken. Mit dem Erlass möchte die Landesregierung diese Steuerung in Planung und Praxis unterstützen. Mit dem Inkraftreten des neuen Erlasses trat gleichzeitig der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr (V.4 / VI A 1 – 16.21) und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (322/323-30.28.17) "Einzelhandelserlass NRW" vom 22. September 2008 außer Kraft.
Quelle/Weitere Informationen: Ministerialblatt (MBl. NRW.), Ausgabe 2021 Nr. 38 vom 30.12.2021 Seite 1106