Die Verordnung wurde am 7. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat zum 1. Januar 2021 in Kraft. Der Bundesrat hatte am 6. November 2020 dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ohne Änderungen zugestimmt. Quelle/Weitere Informationen: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 58 vom 7. Dezember 2020 / Bundeswirtschaftsministerium, Pressemitteilung vom 6. November 2020
Das Bundeskabinett hat den Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – der HOAI am 16. September 2020 beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs um, der die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorare der HOAI für unvereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erklärt hatte. Die neue Honorarordnung trägt den Vorgaben Rechnung, die der Europäische Gerichtshof gemacht hat. So sieht die neue Verordnung konkret vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden können. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien dabei zur Honorarermittlung herangezogen werden und eine Richtschnur bilden. Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI Honorarspannen, die als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht. Quelle/Weitere Informationen: Bundesinnenministerium, Pressemitteilung vom 16. September 2020
Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen werden künftig frei vereinbar sein. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOIA) soll entsprechend keine Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr enthalten. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/21982) vor. Damit soll ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 4. Juli 2019 (C-377/17) umgesetzt werden. Das Gericht hatte entschieden, dass die bisherigen Regelungen der HOIA gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Zudem sieht der Entwurf davon unabhängige Änderungen im Vergaberecht vor.
Mit dem Entwurf soll die Verordnungsermächtigung im Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) neu gefasst werden. Diese ermöglicht bisher die Festlegung von Mindest- und Höchsthonorarsätzen. In Folge der Streichung der verbindlichen Sätze wird die Honorarhöhe "in allen Fällen frei vereinbar" sein, heißt es in der Begründung. Die Bundesregierung wird mit dem neu gefassten Paragrafen 1 dazu ermächtigt, künftig in der HOIA die Grundsätze und Maßstäbe zu regeln, "an denen sich die Berechnung der Honorare für die von der Verordnung erfassten Tätigkeiten orientieren kann". Dabei sollen dieselben Kriterien genutzt werden können, die schon jetzt in der HOIA enthalten sind. Diese Regelungen dienen "der Transparenz der Honorarkalkulation und der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote entsprechender Leistungen". Zur Honorarorientierung der Vertragsparteien soll die HOIA zudem "für die in den Leistungsbildern erfassten Grundleistungen Honorartafeln enthalten". Die Bundesregierung beruft sich in der Begründung auf das EuGH-Urteil, in dem festgestellt worden sei, "dass Preisorientierungen zum Verbraucherschutz beitragen können". Der Entwurf sieht zudem eine Folgeänderung im Paragrafen 650q des Bürgerlichen Gesetzbuches vor.
Der Entwurf beinhaltet zudem Änderungen vergaberechtlicher Regelungen. "Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie hat sich in der Vergabepraxis gezeigt, dass Unsicherheit bei den Verfahrensregeln für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in Fällen eines äußerst dringlichen Beschaffungsbedarfs besteht", heißt es in der Begründung. Änderungen sind in der Vergabeverordnung, der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit sowie der Sektorenverordnung vorgesehen.
Zudem sind Änderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geplant. Hierbei geht es laut Entwurf um Berichtspflichten von obersten Bundesbehörden und Bundesländern über die Anwendung des Vergaberechts. Der feste Turnus der Berichtsfälligkeit soll gestrichen werden. Stattdessen soll laut Entwurf künftig auf Anforderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie berichtet werden. Die Berichte dienen laut Begründung der Vorbereitung des deutschen Monitoringberichts an die Europäische Kommission.
Quelle: Heute im Bundestag, Meldung Nr. 893 vom 2. September 2020
Nachdem das Bundeskabinett Mitte Juli den Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG), der Ermächtgungsgrundlage für die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), verabschiedet hat, hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) aktuell einen Referentenentwurf für eine geänderte HOAI vorgelegt, um diese an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 4. Juli 2019 (Rs. C-377/17) anzupassen.
Der Entwurf sieht vor, dass die Honorartafeln der HOAI den Vertragsparteien künftig zur Honorarorientierung dienen. Die Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung der HOAI bleiben aber erhalten. Für den Fall, dass die Parteien keine wirksame Honorarvereinbarung schließen, soll der Basishonorarsatz (unterer Honorarsatz) als vereinbart gelten. Die HOAI soll noch im Jahr 2020 verabschiedet werden und Anfang 2021 in Kraft treten. Der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO), die Bundesarchitektenkammer (BAK) und die Bundesingenieurkammer (BIngK) haben in ihrer Stellungnahme den Erhalt der HOAI als Grundlage für die Honorarberechnung grundsätzlich begrüßt, im Detail jedoch weitere Verbesserungen gefordert.
Den Entwurf der HOAI finden Sie hier. Die Stellungnahme des AHO finden Sie hier.
Zum "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze" siehe hier.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesanzeiger Verlag, REGUVIS, Meldung vom 24. August 2020
In seinem Urteil vom 4. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gegen Bestimmungen der europäischen Dienstleistungs-Richtlinie 2006/123/EG verstoßen, konkret gegen Artikel 15 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 3 der Richtlinie. Mit Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-377/17 besteht für die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, der Entscheidung nachzukommen und die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen. Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) enthält die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage der HOAI. Diese gibt bislang vor, in der HOAI Mindest- und Höchsthonorarsätze festzulegen. Daher ist infolge des EuGH-Urteils zunächst das ArchLG anzupassen. Dazu dient der vorliegende Gesetzentwurf (Referentenentwurf des BMWI) zur Änderung des ArchLG.
Im Entwurf wird der Anwendungsbereich des ArchLG künftig genauer umschrieben als in der bisherigen Gesetzesfassung. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf die Maßstäbe und Grundsätze für die Honorarberechnung, deren Festlegung in der HOAI weiter möglich bleiben soll. Grundlegend neu ist dagegen, dass die Vertragsparteien das Honorar für die von der HOAI erfassten Leistungen künftig stets frei vereinbaren können. Für die Leistungen, für die bisher die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze galten, soll die HOAI künftig Honorartafeln vorsehen, die zur unverbindlichen Orientierung Honorarspannen für diese Leistungen aufzeigen. Außerdem soll die HOAI für die Fälle, in denen keine wirksame Honorarvereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde, eine Regelung zur vermuteten Honorarhöhe enthalten. In diesem Zusammenhang stehen auch weitere im Gesetzentwurf vorgesehene Änderungen, wie die Anpassung des § 650q Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Änderungen in den §§ 73 ff. der Vergabeverordnung (VgV). Die Änderungen an der HOAI selbst werden derzeit erarbeitet. Außerdem sollen im Rahmen des Gesetzes einige Klarstellungen in den vergaberechtlichen Rechtsverordnungen vorgenommen werden. Diese betreffen die Vergabeverordnung, die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit und die Sektorenverordnung. Sie betreffen die Verfahrensart des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb, das nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen genutzt werden kann, dann aber äußerst zügige Beschaffungen ermöglicht. Vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie sollen hier einige Klarstellungen erfolgen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 29. Mai 2020 die Ressortabstimmung und am 5. Juni 2020 die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. Stellungnahmen können bis zum 23. Juni 2020 eingereicht werden. Die eingehenden Stellungnahmen sind zur Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vorgesehen.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Pressemitteilung vom 6. Juni 2020