Die Europäische Kommission hat am 25. März 2021 Leitlinien angenommen, die den Umfang des Begriffs "Umweltschaden" in der Richtlinie über Umwelthaftung klären. Dadurch sollen die Mitgliedstaaten besser beurteilen können, inwiefern Schäden an Gewässern, Böden, geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen vermieden oder behoben werden müssen. Die Leitlinien sollen für mehr Rechtsklarheit sorgen und die Auslegung und Anwendung harmonisieren.
Mit der Richtlinie über Umwelthaftung soll ein Rahmen für die Umwelthaftung auf der Grundlage des Verursacherprinzips geschaffen werden – die Betreiber haften also für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, die durch ihre Tätigkeit verursacht werden. Eine frühere Bewertung der Kommission habe gezeigt, dass es unter den Mitgliedstaaten und Interessenvertretern an einem gemeinsamen Verständnis mangele, wie der Begriff "Umweltschaden" anzuwenden sei, und dass dies die Umsetzung der Richtlinie geschwächt habe, teilte die Kommission mit.
Der Begriff des "Umweltschadens" steht auch in engem Zusammenhang mit Anforderungen anderer EU-Gesetze, insbesondere der Vogelschutzrichtlinie, der Habitatrichtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie sowie der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Die Richtlinien tragen daher auch zur Erfüllung der Ziele dieser Gesetze sowie der Biodiversitätsstrategie bei, indem sie die Zusammenhänge mit Umweltschäden verdeutlichen. Quelle/Weitere Informationen, Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland, Pressemitteilung vom 25. März 2021