Die Schulpflicht von Schülerinnen und Schülern der 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen, der Sprachheilschulen und der Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören in Hessen bleibt vorläufig weiter ausgesetzt. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am 24. April 2020 mit Beschluss (Az.: 8 B 1097/20.N) entschieden. Daher kann der Unterricht in der 4. Jahrgangsstufe der genannten Schulen nicht wie vorgesehen am kommenden Montag, dem 27. April 2020 wieder aufgenommen werden. Die Durchführung der Notfallbetreuung für die Kinder von Eltern in so genannten systemrelevanten Berufen an den betroffenen Schulen bleibt von der Entscheidung unberührt; sie findet also unverändert statt.
Der VGH betrachtet die Ungleichbehandlung der 4. Jahrgangsstufe gegenüber höheren Jahrgangsstufen als nicht dadurch gerechtfertigt, dass ihre Schülerinnen und Schüler vor dem Übergang in die weiterführenden Schulen stehen. Die in den verbleibenden Wochen des Schulhalbjahrs noch zu erbringenden Leistungen seien für die weitere schulische Laufbahn dieser Schülerinnen und Schüler ohne Bedeutung.
"Als irrelevant sieht der VGH den Gesichtspunkt an, dass die geplante Präsenzbeschulung dazu beitragen sollte, gerade für die Viertklässler eine angehende Normalität mit möglichst stabilen Strukturen und einen bestmöglichen Übergang in die weiterführenden Schulen zu schaffen", erklärte Hessens Kultusminister Prof. Dr. R. Alexander Lorz zum Beschluss. "Die geplante Wiederaufnahme des Schulbetriebs für die 4. Klassen der Grundschule analog zu den Abschlussklassen anderer Schulformen als erster Schritt zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs ist bzw. war ein gemeinsamer Beschluss der Länder und der Bundesregierung. Wir hätten diese Entscheidung nicht mitgetragen, wenn wir sie nicht auf Basis einer intensiven Vorbereitung mit gutem Gewissen hätten vertreten können. Wann bzw. in welchen Schritten nun die Wiederaufnahme des Schulbetriebs in der Grundschule und in weiteren Jahrgangsstufen stattfindet, werden wir jetzt auf Basis der nächsten Gespräche zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin entscheiden." Quelle/Weitere Informationen: Hessisches Kultusministerium, Pressemitteilung vom 24. April 2020