Mietendeckel unwirksam – Berlin beschließt Sicher-Wohnen-Hilfe für Mieterinnen und Mieter

April 2021

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2021, dass das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und daher nichtig ist, hat sich der Berliner Senat für eine Unterstützung derjenigen Mieter entschieden, die mit einem Nachzahlungsanspruch ihres Vermieters konfrontiert sind, diesen aber nicht aus eigener Kraft innerhalb des geforderten Zeitrahmens leisten können.

Betroffen können Berliner und Berlinerinnen sein, deren Miete mit Inkrafttreten der zweiten Stufe des Mietendeckels am 23. November 2020 abgesenkt wurde. Auch Mieter, die sog. Schattenmietverträge unterzeichnet haben, müssen gegebenenfalls die Differenz zwischen der im MietenWoG Bln vorgesehenen Mietobergrenze und der vertraglich vereinbarten Miete zurückzahlen. Derzeit geht die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen von rund 40.000 aus, die potentiell finanzielle Unterstützung benötigen könnten.

Im Rahmen des Leistungsrechts nach SGB II, XII und AsylbLG werden rechtmäßige Nachforderungsansprüche der Vermieter vom zuständigen Amt grundsätzlich übernommen. Leistungsempfangende sollten sich schnellstmöglich an das zuständige Amt wenden, um eine Änderung und Nachzahlung der Mietzahlungen in die Wege zu leiten. Auch Bezieher von Wohngeld sollten kurzfristig einen Änderungsantrag an das zuständige Bezirksamt stellen, um zu prüfen, ob die Nachforderungen der Vermieter im Rahmen des Wohngeldbezuges übernommen werden können.

Alle anderen Mieter, die mit einem Nachzahlungsanspruch ihres Vermieters konfrontiert sind, diesen aber nicht aus eigener Kraft innerhalb des geforderten Zeitrahmens leisten können, sollen eine Unterstützung erhalten. Der Senat von Berlin wird die Investitionsbank Berlin (IBB) mit der Auszahlung der Darlehen beauftragen. Jenen Mieterinnen und Mieter, die weder Transferleistungsbeziehende noch Wohngeldempfänger sind und die "eingesparten" Mietzahlungen nicht zurückgelegt haben, wird damit die Möglichkeit einer Überbrückungshilfe eröffnet.

Anspruchsberechtigt sind alle Haushalte, deren Einkommen bis zu 280 Prozent der Bundeseinkommensgrenze beträgt. Die jährliche Bundeseinkommensgrenze für einen Einpersonenhaushalt beträgt gegenwärtig 12.000 Euro jährlich. Für den Berliner Sicherungsfonds für Mietzahlungen sind somit Einpersonenhaushalte mit einem Einkommen von bis zu 33.600 Euro jährlich anspruchsberechtigt.

Angesichts der unverzüglichen Handlungsnotwendigkeit soll die Sicher-Wohnen-Hilfe der IBB unbürokratisch sein und schnellstmöglich die Zahlungen zur Sicherung der Liquidität sicherstellen. Die Darlehen der IBB sind im Regelfall zurückzuzahlen und werden zinslos ausgereicht. Sollten Mieter unverschuldet nicht in der Lage sein, das Geld ganz oder teilweise zurückzahlen zu können, kann das Darlehen in einen Zuschuss umgewandelt und auf dessen Rückzahlung (teilweise) verzichtet werden.

In allen Fällen, in denen die Miete auf Grundlage des MietenWoG Bln abgesenkt wurde, ein Mietvertrag mit einer sog. Schattenmiete neu abgeschlossen oder ein Mieterhöhungsverlangen in einem bestehenden Mietvertrag aufgrund des MietenWoG nicht wirksam wurde, ist unverzügliches Handeln der Mieterinnen und Mieter erforderlich. Um keinen ordentlichen oder außerordentlichen Kündigungsgrund zu liefern, ist eine schnellstmögliche Nachzahlung vorzunehmen. Ein solcher Mietrückstand tritt schon dann ein, wenn zwei Monatsraten nicht gezahlt werden oder ein Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete eingetreten ist.

Mieterinnen und Mieter sind aufgefordert, die Modalitäten einer Nachzahlung mit ihrem Vermieter zu vereinbaren. Sollte es zu keiner Vereinbarung kommen, sind die Mieter:innen von sich aus verpflichtet, mit der nächsten Monatszahlung der Miete den Differenzbetrag auszugleichen. Ob sog. Schattenmieten wirksam vereinbart wurden, sollte bei einer der kostenlosen bezirklichen Mieterberatungsstellen oder beim Mieterverein geprüft werden. Die Mieter und Vermieter, die laufende Verfahren bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen haben, werden zeitnah über das weitere Vorgehen informiert.

Sebastian Scheel, Senator für Stadtentwicklung und Wohnen: "Mit der Sicher-Wohnen-Hilfe für Mietzahlungen unterstützt der Berliner Senat Mieter: innen, die nach der Nichtigkeit des MietenWoG mit einer Nachzahlungsforderung ihres Vermieters konfrontiert sind. Durch die unbürokratischen Überbrückungshilfen wird sichergestellt, dass auch in jenen Fällen, in denen Mieter kein Geld zurückgelegt haben, niemand mit der Kündigung der Wohnung rechnen muss. Einige Vermieter haben bereits angekündigt, auf Rückzahlungen zu verzichten oder Stundungen anzubieten. Ich appelliere auf diesem Wege an alle Vermieter, sich diesem Weg anzuschließen. Dass die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften keine Rückforderungen erheben, ist selbstverständlich." Quelle/Weitere

Anlaufstelle für alle anderen Hilfesuchenden ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen. Auf der Website www.mietendeckel.berlin.de und auf der Seite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (www.stadtentwicklung.berlin.de) stehen ab sofort die nötigen Unterlagen für die Beantragung der Sicher-Wohnen-Hilfe zur Verfügung. Die Abwicklung der Auszahlung der Zuschüsse und Rückzahlungsabwicklung übernimmt die Landeshauptkasse.
Informationen: Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Pressemitteilung vom 20. April 2021 / 26. April 2021


April 2021

"Berliner Mietendeckel" ist verfassungswidrig

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt (Beschluss vom 25. März 2021, Az.: 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20).

Zur Begründung führt es an: Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 GG). Da der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat, ist aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum. Da das MietenWoG Bln im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es insgesamt nichtig. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 28/2021 vom 15. April 2021