Menschen ohne Aufenthaltsrecht: EU-Kommission schlägt Gemeinsames Europäisches Rückkehrsystem vor

März 2025

Derzeit reisen nur etwa 20 Prozent der Menschen, für die Rückkehrentscheidungen vorliegen, aus Europa aus. Um dem entgegenzuwirken, hat die EU-Kommission ein neues Gemeinsames Europäisches Rückkehrsystem vorgeschlagen. Dazu zählen die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen, strengere Regeln für zur Rückkehr verpflichtete Personen, Anreize für die freiwillige Rückkehr, Rückkehrzentren in Drittstaaten sowie besondere Vorschriften für Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen. Mit den neuen Vorschriften erhalten die Mitgliedstaaten die nötigen Instrumente, um Rückführungen effektiver durchzuführen, ohne die Achtung der Grundrechte einzuschränken.

EU-Kommissar Magnus Brunner, zuständig für Inneres und Migration, betonte: "Die Kommission schlägt eine Reihe effektiver, moderner Rückkehrverfahren vor – Vorschriften, die für den Schutz der Freizügigkeit in der EU ohne Binnengrenzen von grundlegender Bedeutung sind. Mit dem neuen europäischen Rückkehrsystem werden wir dafür sorgen, dass Personen, die kein Aufenthaltsrecht in der EU haben, tatsächlich zurückgeführt werden. Damit wird das Vertrauen in unser gemeinsames europäisches Asyl- und Migrationssystem enorm gestärkt."

Die neuen gemeinsamen Vorschriften umfassen:

  • Einechtes europäisches System in Form einer Verordnung, in der gemeinsame Verfahren für den Erlass von Rückkehrentscheidungen geregelt werden und eine Europäische Rückkehranordnung eingeführt wird, die von den Mitgliedstaaten zu erlassen sein wird. Dadurch wird auf Unionsebene die Fragmentierung durch die derzeit bestehenden 27 unterschiedlichen Systeme verringert.
  • Die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen, damit die Mitgliedstaaten die Rückkehrentscheidungen anderer Mitgliedstaaten anerkennen und unmittelbar vollstrecken können, ohne ein neues Verfahren einleiten zu müssen. Bis zum 1. Juli 2027, ein Jahr nach Inkrafttreten des Migrations- und Asylpakets, wird die Kommission überprüfen, ob die Mitgliedstaaten geeignete Vorkehrungen für die wirksame Bearbeitung Europäischer Rückkehranordnungen getroffen haben, und einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem die Anerkennung und Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen anderer Mitgliedstaaten verbindlich vorgeschrieben wird.
  • Klare Regeln für die Rückführung und Anreize für die freiwillige Rückkehr: Rückführungen werden verbindlich vorgeschrieben, wenn eine Person, die sich illegal in der EU aufhält, nicht kooperiert, in einem anderen Mitgliedstaat untertaucht, die EU nicht innerhalb der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise verlässt oder ein Sicherheitsrisiko darstellt. Zugleich werden Anreize für die freiwillige Rückkehr innerhalb der vorgegebenen Fristen für die Ausreise aus der EU geschaffen.
  • Strengere Regeln für zur Rückkehr verpflichtete Personen einerseits, klare Schutzvorkehrungen andererseits: Ausdrückliche Verpflichtung zur Kooperation mit den nationalen Behörden während des gesamten Rückkehrverfahrens. Die Verweigerung der Kooperation wird klare Konsequenzen haben, z. B. die Kürzung oder Streichung von Unterhaltsleistungen oder die Beschlagnahme der Reisedokumente. Gleichzeitig werden verstärkt Anreize für die Kooperation gesetzt und die freiwillige Rückkehr unterstützt.
  • Strenge Schutzvorkehrungen während des gesamten Rückkehrprozesses: Alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rückkehr müssen unter uneingeschränkter Achtung der grundlegenden und internationalen Menschenrechtsnormen durchgeführt werden. Das wird durch klare Verfahren, etwa für die Wahrnehmung von Widerspruchsrechten, die Unterstützung schutzbedürftiger Personen, strenge Schutzvorkehrungen für Minderjährige und Familien und die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sichergestellt.
  • Strengere Vorschriften zur Einschränkung von Missbrauch und der Gefahr des Untertauchens: Den Mitgliedstaaten werden strengere Vorschriften an die Hand gegeben, um den Aufenthaltsort zur Rückkehr verpflichteter Personen festzustellen, etwa indem diese eine finanzielle Sicherheit hinterlegen, sich regelmäßig melden oder an einem von den nationalen Behörden benannten Ort aufhalten müssen. Die neuen Vorschriften enthalten klare Voraussetzungen für die Inhaftnahme, wenn die Gefahr des Untertauchens besteht, sowie Alternativen zur Inhaftnahme. Die Haft darf bis 24 Monate dauern, gegenüber derzeit 18 Monaten. Die aufschiebende Wirkung von Rückkehrentscheidungen gilt nicht mehr automatisch, sondern nur, wenn das Verbot der Zurückweisung greift.
  • Besondere Vorschriften für Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen: Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, frühzeitig zu überprüfen, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko darstellt. Für solche Personen werden strenge Vorschriften gelten, zu denen die obligatorische Rückführung, längere Einreiseverbote und gesonderte Haftgründe zählen. Die Haft soll auf Anordnung eines Richters über die regulären 24 Monate hinaus verlängert werden können. 
  • Rückübernahme im Rahmen der Rückkehrverfahren: Um die Lücke zwischen Rückkehrentscheidung und tatsächlicher Rückkehr in einen Drittstaat zu schließen, wird mit den neuen Vorschriften ein einheitliches Verfahren eingeführt, nach dem auf eine Rückkehrentscheidung regelmäßig ein Rückübernahmeersuchen folgt. Auch wird die Datenübermittlung an Drittstaaten zum Zwecke der Rückübernahme ermöglicht.
  • Rückkehrzentren:  Die Mitgliedstaaten fordern innovative Lösungen für das Migrationsmanagement. Mit diesem Vorschlag wird die rechtliche Möglichkeit eingeführt, Personen, die sich illegal in der EU aufhalten und gegen die eine endgültige Rückkehrentscheidung ergangen ist, auf der Grundlage bilateraler oder auf EU-Ebene geschlossener Abkommen oder Vereinbarungen in einen Drittstaat zurückzuführen. Ein solches Abkommen bzw. eine solche Vereinbarung kann mit Drittstaaten geschlossen werden, die die internationalen Menschenrechtsnormen und ‑grundsätze gemäß dem Völkerrecht einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung anerkennen. Familien mit Minderjährigen und unbegleitete Minderjährige werden davon ausgenommen, und die Umsetzung solcher Abkommen und Vereinbarungen muss überwacht werden. 

Nächste Schritte
Als Nächstes müssen das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag entscheiden. Die Kommission wird die beiden gesetzgebenden Organe dabei unterstützen, die Verhandlungen über diesen Verordnungsentwurf voranzubringen. Auch wird sie eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlichen, in der die dem Vorschlag zugrundeliegenden Fakten dargelegt sind.

Hintergrund
Im Rahmen des Migrations- und Asylpakets, das Mitte 2026 in Kraft treten wird, können Asylanträge schneller und effizienter bearbeitet werden. Damit dies nachhaltig ist, müssen die Rückführungen umgehend folgen. Mit dem neuen Vorschlag wird diese Lücke geschlossen.

Mit der heute vorgeschlagenen Verordnung wird die geltende Rückführungsrichtlinie von 2008 aufgehoben. Auch der 2018 vorgelegte Vorschlag der Kommission für eine Neufassung der Rückführungsrichtlinie wird, wie im Arbeitsprogramm der Kommission für 2025 angekündigt, aufgehoben.

Quelle/Weitere Informationen: EU-Kommission, Vertretung in Deutschland, Pressemitteilung vom 11. März 2025

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