Nach § 21 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG MV) darf jedermann die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme von Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken zum Baden benutzen. Der Eigentümer eines Gewässers, das dem Gemeingebrauch unterliegt, kann auch nicht einfach ein Badeverbot aussprechen. Vielmehr muss er dulden, dass dort gebadet wird. Ihn treffen allerdings neben dieser Duldungspflicht keine weiteren Verpflichtungen. Das Baden in natürlichen Gewässern ist danach also grundsätzlich erlaubt, erfolgt dann aber selbstverständlich auf eigene Gefahr.
Manche Kommunen belassen es nicht bei dem Gemeingebrauch. Sie nehmen das Baden also nicht nur hin, sondern signalisieren durch die Bereitstellung einer besonderen Infrastruktur (zum Beispiel Wasserrutsche, Duschen und Umkleidekabinen), dass an ihrem Gewässer gebadet werden kann. Aus § 823 Abs. 1 BGB hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass jeder, der im Verkehr eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutze anderer zu treffen hat (sog. Verkehrssicherungspflicht).
Wenn also eine Gemeinde durch die Bereitstellung einer Badestelle mit der entsprechenden Infrastruktur zu erkennen gibt, dass in ihrem Gewässer gebadet werden kann, ist sie verkehrssicherungspflichtig und hat Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen, die neben der Prüfung der Eignung des Gewässers als Badestelle, der Überwachung der Wasserqualität, der Kontrolle des Gewässergrundes, einer ausreichenden Wassertiefe und eines etwaigen Baumbestandes auch die Wartung der Anlagen und die Beaufsichtigung des Badebetriebs beinhalten.
Quelle/Mehr Informationen: Landesministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern, Meldung Nr.154 vom 19. August 2020