Mecklenburg-Vorpommern: Gesetzesnovelle zum Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V) vorgelegt

Februar 2019

Nach der Ressortanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V) hat das Landesregierung den Gesetzentwurf für die Verbandsanhörung freigegeben.

"Das neue Sicherheits- und Ordnungsgesetz ist die Antwort auf das digitale Zeitalter und bringt mehr Sicherheit für Mecklenburg-Vorpommern", so Innenminister Lorenz Caffier. "Polizei und Ordnungsbehörden erhalten die in der heutigen Zeit dringend notwendigen Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr. Sie werden zukünftig in weiteren Bereichen präventiv handeln können, in denen es ihnen bisher nicht möglich war und bevor eine Straftat begangen wird."

Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz bestimmt den Handlungsspielraum für Polizei und Ordnungsbehörden. Die im Gesetz beschriebenen Befugnisse sind das wesentliche Instrumentarium, Gefahren abzuwehren und damit Rechtsgüter zu schützen, um so die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Land Mecklenburg-Vorpommern zu gewährleisten.

Was wird neu geregelt?

1. Gesetzliche Änderungen aufgrund der datenschutzrechtlichen EU-Vorschriften
Mit der Gesetzesnovelle wird vornehmlich die JI-Richtlinie umgesetzt und es erfolgt auch eine Anpassung mit Blick auf die EU-Datenschutzgrundverordnung. In der sogenannten JI-Richtlinie sind Mindeststandards für Polizei und Justiz vorgegeben, die alle Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht einhalten müssen.

2. Gesetzliche Änderungen aufgrund bundesverfassungsgerichtlicher Vorgaben
Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zu bestehenden Befugnissen im BKA-Gesetz, sind auch auf Länderebene Regelungen im Gefahrenabwehrrecht und damit im SOG M-V anzupassen. So fordert das Bundesverfassungsgericht beispielsweise eine Ausweitung des Richtervorbehalts bei verdeckten polizeilichen Maßnahmen.

3. Aufnahme neuer Befugnisnormen in das SOG M-V
Mit der Gesetzesnovelle werden außerdem die für die Kompetenzen der Sicherheitsbehörden zum Teil angepasst und neu geregelt. Ziel ist es, dass der Polizei und den Ordnungsbehörden die aktuell notwendigen Befugnisse zur Gewährleistung einer effektiven Gefahrenabwehr im Land zur Verfügung stehen und eine Harmonisierung mit Blick auf bestehende bundes- und landesrechtliche Regelungen zu erreichen.
 

  • Konkret wird mit der Novelle des SOG M-V den in Mecklenburg-Vorpommern eingesetzten Vollzugsbediensteten der Zollverwaltung eine Eilzuständigkeit eingeräumt. Es ist ihnen damit möglich auf Grundlage des SOG M-V in Mecklenburg-Vorpommern gefahrenabwehrend tätig zu werden.
  • Weiterhin wird im SOG M-V eine klarstellende Regelung zum finalen Rettungsschuss, die bereits in vielen Bundesländern besteht, aufgenommen.
  • Zudem wird neu die Videoüberwachung in den für die Durchführung der Gewahrsamnahme genutzten polizeilichen Räumen zugelassen.
  • Auch eine klarstellende Formulierung für den Einsatz von Drohnen sowie der Fertigung von Übersichtsaufnahmen/-aufzeichnungen soll im neuen Gesetz Einzug finden.
  • Die Befugnis zur polizeilichen Beobachtung soll künftig ergänzt werden durch die Ausschreibung zur "gezielten Kontrolle", wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Person außergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht. Diese Befugnis hat praktische Auswirkungen: Wenn eine zur gezielten Kontrolle ausgeschriebene Person beispielsweise in eine allgemeine Verkehrskontrolle kommt, dann darf die Polizei offen weitere Kontrollen vornehmen.
  • Die Polizei soll außerdem zur Datenübermittlung zum Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung bspw. von Securitypersonal bei Großveranstaltungen ermächtigt werden. Die Bestimmung erlaubt der Polizei die Datenübermittlung an öffentliche oder nichtöffentliche Stellen im Zusammenhang mit der Durchführung sogenannter "Akkreditierungsverfahren" bei Veranstaltungen, bei denen eine besondere Gefahr entstehen kann (wie Fußballspielen oder anderen Veranstaltungen, die im besonderen Fokus der Öffentlichkeit stehen).
  • Weiterhin wird der Katalog der Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes um Terrorismusfinanzierung, Bildung terroristischer Vereinigungen, kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland, Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer und jugendpornographischer Schriften, besonders schwerer Fall der Computersabotage sowie Einschleusen von Ausländern und Geldwäsche ergänzt.
  • Wie in anderen Bundesländern bereits zur Bekämpfung drohender terroristischer Straftaten, wird für das Gefahrenabwehrrecht in Mecklenburg-Vorpommern die Rechtsgrundlage zur Online-Durchsuchung sowie zur sogenannten Quellen-TKÜ geschaffen.

Begleitet werden die neuen Eingriffsbefugnisse von Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten betroffener Personen etwa der Privatsphäre und bestimmter Berufsgruppen. Bestehende Berichtspflichten gegenüber dem Landtag und die Unterrichtung der Öffentlichkeit werden ausgeweitet. Zudem obliegt dem Landesbeauftragten für den Datenschutz die Aufsicht über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

Im Gegensatz zu Polizeigesetzen anderer Länder finden sich die dort vielfach kritisierten Regelungen zum Einsatz automatisierter Gesichtserkennung im öffentlichen Raum oder die Erweiterung der Dauer des polizeilichen Gewahrsamsnicht im Gesetzentwurf. Ebenso wird das SOG M-V keine neue Gefahrenkategorie wie eine solche der "drohenden Gefahr" erhalten. Der Gesetzentwurf enthält zudem die notwendigen datenschutzrechtlichen Anpassungen im Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz und im Landeskatastrophenschutzgesetz. Quelle/Weitere Informationen: Ministerium für Inneres und Europa vom 29. Januar 2019