Nach der Ressortanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V) hat das Landesregierung den Gesetzentwurf für die Verbandsanhörung freigegeben.
"Das neue Sicherheits- und Ordnungsgesetz ist die Antwort auf das digitale Zeitalter und bringt mehr Sicherheit für Mecklenburg-Vorpommern", so Innenminister Lorenz Caffier. "Polizei und Ordnungsbehörden erhalten die in der heutigen Zeit dringend notwendigen Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr. Sie werden zukünftig in weiteren Bereichen präventiv handeln können, in denen es ihnen bisher nicht möglich war und bevor eine Straftat begangen wird."
Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz bestimmt den Handlungsspielraum für Polizei und Ordnungsbehörden. Die im Gesetz beschriebenen Befugnisse sind das wesentliche Instrumentarium, Gefahren abzuwehren und damit Rechtsgüter zu schützen, um so die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Land Mecklenburg-Vorpommern zu gewährleisten.
Was wird neu geregelt?
1. Gesetzliche Änderungen aufgrund der datenschutzrechtlichen EU-Vorschriften
Mit der Gesetzesnovelle wird vornehmlich die JI-Richtlinie umgesetzt und es erfolgt auch eine Anpassung mit Blick auf die EU-Datenschutzgrundverordnung. In der sogenannten JI-Richtlinie sind Mindeststandards für Polizei und Justiz vorgegeben, die alle Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht einhalten müssen.
2. Gesetzliche Änderungen aufgrund bundesverfassungsgerichtlicher Vorgaben
Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zu bestehenden Befugnissen im BKA-Gesetz, sind auch auf Länderebene Regelungen im Gefahrenabwehrrecht und damit im SOG M-V anzupassen. So fordert das Bundesverfassungsgericht beispielsweise eine Ausweitung des Richtervorbehalts bei verdeckten polizeilichen Maßnahmen.
3. Aufnahme neuer Befugnisnormen in das SOG M-V
Mit der Gesetzesnovelle werden außerdem die für die Kompetenzen der Sicherheitsbehörden zum Teil angepasst und neu geregelt. Ziel ist es, dass der Polizei und den Ordnungsbehörden die aktuell notwendigen Befugnisse zur Gewährleistung einer effektiven Gefahrenabwehr im Land zur Verfügung stehen und eine Harmonisierung mit Blick auf bestehende bundes- und landesrechtliche Regelungen zu erreichen.
Begleitet werden die neuen Eingriffsbefugnisse von Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten betroffener Personen etwa der Privatsphäre und bestimmter Berufsgruppen. Bestehende Berichtspflichten gegenüber dem Landtag und die Unterrichtung der Öffentlichkeit werden ausgeweitet. Zudem obliegt dem Landesbeauftragten für den Datenschutz die Aufsicht über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
Im Gegensatz zu Polizeigesetzen anderer Länder finden sich die dort vielfach kritisierten Regelungen zum Einsatz automatisierter Gesichtserkennung im öffentlichen Raum oder die Erweiterung der Dauer des polizeilichen Gewahrsamsnicht im Gesetzentwurf. Ebenso wird das SOG M-V keine neue Gefahrenkategorie wie eine solche der "drohenden Gefahr" erhalten. Der Gesetzentwurf enthält zudem die notwendigen datenschutzrechtlichen Anpassungen im Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz und im Landeskatastrophenschutzgesetz. Quelle/Weitere Informationen: Ministerium für Inneres und Europa vom 29. Januar 2019