Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) in Halle hat eine Richtlinie beanstandet, mit der der Landkreis Wittenberg die Höhe der Hartz IV-Leistungen für Unterkunftskosten festgelegt hatte (Urteil vom 27. August 2019, L 4 AS 472/17, noch nicht rechtskräftig). Der Landkreis hatte bei der statistischen Erhebung der Mietpreise im Kreisgebiet, die den Grenzwerten für die Jahre 2011 bis 2014 zugrunde lag, keine Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern berücksichtigt. Der 4. Senat des Landessozialgerichts bemängelt, dass dadurch ein erheblicher Teil des Mietwohnungsmarkts unberücksichtigt geblieben sei; denn 58 % aller Wohnungen im Landkreis befänden sich in Ein- und Zweifamilienhäusern. Für das ländlich geprägte Kreisgebiet sei es typisch, in Häusern zu wohnen, die nicht mehr als zwei Wohneinheiten aufweisen. Die vom Landkreis festgelegten Grenzwerte für die Jahre 2011 bis 2014 beruhten deshalb trotz einer Überarbeitung im März 2019 nicht auf einem sogenannten schlüssigen Konzept und seien nicht anzuwenden. Stattdessen haben die Leistungsberechtigten nach der Entscheidung einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer tatsächlich angefallenen Wohnkosten bis zu einem Höchstbetrag, der sich aus dem Wohngeldgesetz und einem zusätzlichen Aufschlag von 10 % ergibt. Dies betrifft allerdings nur Fälle, in denen noch Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren für den betroffenen Zeitraum anhängig sind.
Die Entscheidung des LSG Halle ist noch nicht rechtskräftig. Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt Nr. 2/2019 vom 4. September 2019