Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem Urteil vom 10. Januar 2019 (Az. L 7 AS 783/15) eine grundlegende Entscheidung zu den Bedarfen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gefällt.
Die Klägerinnen bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie begehrten von dem beklagten Jobcenter die Übernahme ihrer monatlichen Schülerbeförderungskosten i.H.v. je 36,40 Euro als Bildungs- und Teilhabeleistung nach dem SGB II in der Zeit von Juni 2012 bis Dezember 2014. Bei der von ihnen besuchten Fördergrundschule bzw. Grundschule handelte es sich jeweils um die räumlich nächstgelegene Schule.
Das LSG hat festgestellt, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf die geltend gemachten Schülerbeförderungskosten haben. Zwar sehe § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB II einen neben dem Regelbedarf gesondert zu berücksichtigenden Bildungs- und Teilhabebedarf für Schülerbeförderungskosten vor. Sinn und Zweck der Regelung sei es aber nicht, SGB II-Leistungsbeziehern ein Wahlrecht einzuräumen, gegen welchen Träger sie einen Anspruch geltend machen wollen. Denn die Bildungs- und Teilhabeleistungen sollten lediglich Lücken im Bedarfsdeckungssystem schließen. Dort wo diese Lücken nicht bestünden, fehle es an der Notwendigkeit, den SGB II-Träger zu Leistungen zu verpflichten. Der Anspruch auf Schülerbeförderungskosten sei daher ausgeschlossen, wenn diese von Dritten übernommen würden. Bei einem Schulweg, der die zumutbaren Entfernungsgrenzen übersteige oder aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer besonderen Gefährlichkeit nicht zumutbar sei, übernehme bereits der Schulträger die Fahrtkosten nach Maßgabe der Schülerfahrtkostenverordnung (SchfkVO NRW).
Dabei sei es unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einem etwaigen Härtefallbedarf ausreichend, dass ein anderweitiges Bedarfsdeckungssystem zur Verfügung stehe, auch wenn etwa – wie im Fall der Klägerinnen – wegen eines fehlenden Antrags oder Versäumung einer Antragsfrist Leistungen nach der SchfkVO NRW tatsächlich nicht gezahlt würden. Quelle: Landessozialgericht NRW, Pressemitteilung vom 19. Februar 2019