LSG Hessen: Hartz IV für behinderten Teilzeit-Studenten

Januar 2021

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Ein Teilzeitstudium ist jedoch nicht nach dem BAföG förderungsfähig, da es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt. Teilzeit-Studierende können daher Arbeitslosengeld II beanspruchen. Dies entschied der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 12. Januar 2021 veröffentlichen Beschluss (Az. L 9 AS 535/20 B ER).

Im konkreten Fall ging es um einen 1978 geborenen und an Epilepsie erkrankten Mann. Er studierte ab dem Jahr 2012 Theologie. Er brach dieses Studiums wieder ab und nahm im Jahr 2018 ein Studium der Geschichts- und Kulturwissenschaften auf. Die Universität gewährte dem in Gießen lebenden Studenten aufgrund seiner chronischen Erkrankung ein Studium in Teilzeit.

Sein BAföG-Antrag wurde im Februar 2020 wegen des Fachrichtungswechsels abgelehnt. Daraufhin lehnte das Jobcenter den Antrag des Studenten auf Arbeitslosengeld II ab.

Das Hessische Landessozialgericht verurteilte das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Studenten Arbeitslosengeld II zu gewähren.

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei, hätten – über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus – keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die gesetzliche Regelung bezwecke, dass Ausbildungsförderung nur über das dafür vorgesehene System (BAföG) gewährleistet werde. Ein Teilzeitstudium sei nach dem BAföG jedoch nicht förderungswürdig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nehme. Hartz-IV-Leistungen seien in diesen Fällen nicht ausgeschlossen.

Ob in Teilzeit studiert werde, sei für das jeweilige Semester zu entscheiden und richte sich nicht nach den Verhältnissen der gesamten Ausbildung. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt. Quelle/Weitere Informationen: Landessozialgericht Hessen, Pressemitteilung vom 12. Januar 2021