Das VG Berlin hat entschieden, dass eine Lehrerin ohne Nebentätigkeitsgenehmigung nicht entgeltlich als spirituelle Lebensberaterin tätig sein darf. Eine nachträglich für die Vergangenheit geltende Genehmigung müsse sie hierfür nicht mehr beantragen. Sie habe ihrem Dienstherrn auch Auskunft über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten zu geben, so das Verwaltungsgericht.
Die Klägerin ist verbeamtete Lehrerin eines Berliner Gymnasiums. Im Februar 2016 leitete die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (im Folgenden: Senatsverwaltung) gegen sie ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts ein, sie leiste auf verschiedenen Internetplattformen, die unter anderem eine "seriöse und professionelle Zukunftsdeutung" anbieten wollen, entgeltlich spirituelle Beratungen ohne Nebentätigkeitsgenehmigung. Zugleich gab die Senatsverwaltung der Klägerin mit zwei Bescheiden aus dem Februar und April 2016 auf, diese Beratertätigkeit einzustellen und hierfür für die Vergangenheit noch eine Genehmigung zu beantragen. Außerdem forderte sie die Klägerin auf, Auskunft über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten zu geben. Hiergegen setzt sich die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht nach erfolglosen Widerspruchsverfahren zur Wehr. Sie bestreitet die ihr vorgeworfene Beratungstätigkeit. Allenfalls zeitweilig habe sie als Beraterin gewirkt, nun aber nicht mehr. Sie bestätigt, zwei Bücher publizieren zu wollen. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine Nebentätigkeit, sondern um eine bloße Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Kommunikation "teilweise außerhalb des logischen Systems". Das VG Berlin hat die Klage überwiegend abgewiesen.
Quelle/Mehr Informationen: Verwaltungsgericht Berlin, Presemitteilung vom 18. August 2020