Landtag beschließt Änderungen am Thüringer Vergabegesetz

Juli 2019

Die Novelle des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG) ist am 5. Juli 2019 vom Thüringer Landtag beschlossen worden (Eckpunkte des geänderten Gesetzes, Stand 04.07.2019, auf www.Thüringen.de). Sofern das Gesetz noch im Juli offiziell im Gesetzblatt verkündet wird, tritt es am 1. November 2019 in Kraft. Das Gesetz soll bürokratischen Aufwand verringern, die Anwendungssicherheit erhören und den Zugang zu öffentlichen Aufträgen vereinfachen. Zugleich ist es auch Ziel, soziale und ökologische Belange zu stärken. Neu eingeführt wird ein vergabespezifischer Mindestlohn in Höhe von 11,42 Euro.

"Die Diskussionen im Vorfeld, die Anhörung im Mai sowie die Gespräche zwischen den Fraktionen haben gezeigt, dass es weit auseinandergehende Sichtweisen und Prioritäten zum Vergabegesetz gibt", sagte Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee. "Es war eine schwierige Aufgabe, die sehr gegensätzlichen Interessenlagen der Wirtschaft, der Arbeitnehmer, der Ressorts und der öffentlichen Auftrag­geber auszubalancieren. Umso mehr freut es mich, dass wir den Prozess nun mit einem sehr guten und ausgewogenen Ergebnis abschließen konnten."

Entbürokratisierung
Dem Ziel nach Vereinfachung, Kosteneinsparungen und Entbürokra­tisierung will der Gesetzentwurf in zahlreichen Punkten nachkommen:

  • unter ande­rem durch die Anpassung an die Vergaberegelungen des Bundes,
  • die Ein­führung des Bestbieterprinzips,
  • die Möglichkeit eines Direkt­auftrags bis zu einer Wertgrenze von 1.000 Euro
  • oder etwa die Erleichte­rung bei Schulbuch­bestellungen.

Beim Bestbieterprinzip etwa müssen die nach dem Thüringer Vergabegesetz verpflichtend vorzulegenden Formblätter und Erklärungen nur noch vom voraussichtlich erfolgreichen Bieter vorgelegt werden. Zudem müssen Bieter erforderliche Nachweise bei Aufträgen des­selben Auftraggebers innerhalb von zwölf Monaten nicht erneut einreichen. Ver­einfacht wurde auch die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, die zu­künftig bis zu einem Auftragswert von 1000 Euro (bisher 500 Euro) direkt vergeben werden dürfen; Schulbuch­bestellungen können unterhalb der EU-Schwellenwerte durch eine Verhand­lungsvergabe vergeben werden.

Vergabespezifischer Mindestlohn
Ein zentraler Punkt des neuen Gesetzes ist die Einführung eines Mindestlohns bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die nun vorgesehenen 11,42 Euro pro Stunde orientieren sich am Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes. "Eine Untergrenze beim Lohn sorgt dafür, dass der Wettbewerb um Aufträge nicht über Dumpinglöhne und damit auf dem Rücken der Beschäftigten geführt wird", sagte Wirtschaftsminister Tiefensee. Das sei auch im Interesse der Wirtschaft. Vorrang vor dem Mindestlohn hätten allgemeinverbindliche Tarifverträge bzw. repräsentative branchenspezifische Tariflöhne. Mit der Bindung von Auftragsvergaben an einschlägige repräsentative Tariflöhne wolle man das Prinzip "Gute Arbeit" in der Wirtschaft unterstützen und zugleich die Tarifautonomie wahren. Der vergabespezifische Mindestlohn von 11,42 Euro komme vor allem als Rückfalloption für diejenigen Unternehmen in Betracht, die nicht tarifgebunden seien. Nach Auffassung des Wirtschaftsministers ist das eine sinnvolle Lösung, mit der alle Beteiligten gut leben können. Verpflichtend wird die Regelung für Landesaufträge sein.

Soziale und ökologische Kriterien
Ein weiterer zentraler Punkt des neuen Vergabegesetzes ist die Berücksichtigung sozialer und ökologischer Kriterien. Diese Kriterien können weiterhin fakultativ durch den Auftraggeber festgelegt werden, sind aber zukünftig aus­schlaggebend, wenn zwischen sonst gleichwertigen Angeboten entschieden werden muss. Zudem wurden weitere soziale und ökologische Aspekte (wie z. B. der Anteil sozialversicherungspflichtig Be­schäftigter, die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen oder schwerbehin­derten Menschen sowie Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz) in das Gesetz aufgenommen. Außerdem wird auf eine umweltverträgliche Beschaffung von Investi­tionsgütern unter Berücksichtigung des Lebenszyklusprinzips hingewirkt.

Das Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) war am 1. Mai 2011 in Kraft getreten. Grund für die nunmehr erfolgte Novellierung war § 20 ThürVgG, demzufolge das Gesetz fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft wer­den musste. Um auch in Zukunft die Interessen der Wirtschaft und der öffentlichen Auftraggeber angemessen zu berücksichtigen, soll das Gesetz nach acht Jahren erneut evaluiert werden. Die Evaluation des vergabespezifischen Mindestlohns erfolgt bereits nach vier Jahren, für die Höhe des vergabespezifischen Mindestlohns ist eine jährliche Überprüfung vorgesehen. Quelle/Weitere Informationen: Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, Pressemitteilung vom 5. Juli 2019