Der Landtag hat am 21. März eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes M-V beschlossen, die für die Abfallgebühren in den Landkreisen und kreisfreien Städten bedeutsam ist. Kommunalminister Christian Pegel erläuterte, was die Änderung bedeutet und welchem Ziel sie dient:
"Mit der Änderung stellen wir die in vielen Kommunen gängige Praxis degressiver Abfallgebühren auf eine rechtliche Grundlage. Degressiv bedeutet, dass die Gebühr sinkt, je größer die Mülltonne ist. Das ist fair, denn: In großen Müllcontainern wird der Abfall durch die Einfüllenden deutlich weniger verdichtet als in kleinen Tonnen etwa eines Einzelhaushalts. Kein Mieter steigt in einen 1.100-Liter-Container, um die darin nur lose liegenden Abfallbeutel dichter zusammenzupressen. In einer 60-Liter-Tonne im Eigenheim ist das durch ein wenig Drücken von oben aber problemlos möglich", sagte Christian Pegel.
Er führte weiter aus, das Wiegeversuche von Abfallentsorgern im Land deutlich gezeigt hätten, dass das Gewicht je Liter Abfall in einer Tonne deutlich abnehme, je größer die Mülltonne sei. Deshalb sollten die Abfallgebührensatzungen dies berücksichtigen können. Das spiegle auch die wirklich entstehenden Kosten reell wider: Die Müllentsorgung auf den Deponien werde nach Gewicht in Kilo oder Tonnen und nicht nach Volumen, also Liter, abgerechnet. Die Vermeidung von Müll müsse also Vermeidung von mehr Tonnen Müll bedeuten. Die Literzahl sei dafür irrelevant.
Degressive Gebühren nutzten zudem insbesondere den Bewohnerinnen und Bewohnern großer Mietwohnungskomplexe etwa in Plattenbaugebieten, die in der Regel über eher kleinere Einkommen verfügen. "Sie sind aber laut einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald von Ende 2021 derzeit in M-V nicht zulässig, da dies laut der Richter das Landesrecht nicht vorsah. Das haben wir nun mit der Novelle des Kommunalabgabengesetzes geändert. Die Landkreise und kreisfreien Städte können jetzt diese Art der Gebührenerhebung weiterhin ohne rechtliche Bedenken in ihren Abfallsatzungen regeln."
Der Städte- und Gemeindetag, der Landkreistag, der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen und Vertreter der Landräte und Oberbürgermeister hatten den Gesetzentwurf vorab ausdrücklich begrüßt.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt M-V in Kraft treten.
Hintergrund
Laut Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten grundsätzlich verpflichtet, diese Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Diese – das sind die Landkreise und kreisfreien Städte – sind verpflichtet, die in ihrem Gebiet anfallenden oder überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten zu verwerten oder zu beseitigen. Dafür können sie Benutzungsgebühren nach den Vorgaben der Kommunalabgaben- und Abfallwirtschaftsgesetze der Länder durch Gebührensatzungen erheben.
Neben der degressiven sind auch eine progressive und eine lineare Ausgestaltung der Abfallgebühren zulässig: Mit einer linearen Gebühr wird je Liter Behältervolumen unabhängig von der Behältergröße die gleiche Gebühr erhoben. Bei progressivem Gebührenverlauf steigt die Gebühr je Liter mit zunehmender Behältergröße an. Die Aufgabenträger entscheiden im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens, ob sie Gebühren linear, progressiv oder degressiv ausgestalten.
Quelle/Weitere Informationen: Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 21. März 2023