Das sächsische Kabinett hat am1. Juni 2021 den Entwurf für die Änderung der Sächsischen Bauordnung zur Anhörung freigegeben. Verbände und Institutionen haben jetzt die Möglichkeit, zu den vorgesehenen Regelungen Stellung zu nehmen und eigene Vorschläge einzubringen, über die dann erneut das Kabinett entscheiden wird, bevor es den Gesetzentwurf an den Landtag zur Beschlussfassung übermittelt.
"Mit den vorgesehenen Änderungen setzen wir Beschlüsse der Bauministerkonferenz zur Änderung der Musterbauordnung in Landesrecht um und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Rechtseinheit im Bauordnungsrecht", so Staatsminister Thomas Schmidt. Dies betrifft insbesondere die Erleichterung des seriellen und modularen Bauens durch die Einführung der Typengenehmigung, die Erleichterung des Ausbaus der Mobilfunkinfrastruktur und die Unterstützung der Energiewende durch die Verfahrensfreistellung von Ladestationen für Elektromobilität, die Ausweitung der Verfahrensfreiheit von Garagen und Abstellplätzen auf Fahrradgaragen sowie Abstellplätze für Fahrräder.
"Wir fördern mit der Änderung der Bauordnung auch das Bauen mit Holz. So sind erweiterte Regelungen zu dessen Einsatz für Tragkonstruktionen und Außenwandbekleidungen vorgesehen. Künftig soll Bauen mit Holz in allen Gebäudeklassen bis zur Hochhausgrenze möglich sein. Damit erleichtern wir die Nutzung dieses nachhaltigen und besonders umweltschonenden Baustoffs", betonte der Minister.
Mit der Ausweitung der Verfahrensfreiheit von gartenbau-, land- und forstwirtschaftlichen Vorhaben, insbesondere für Wetterschutzeinrichtungen und Bewässerungsanlagen, werden Vereinbarungen des Koalitionsvertrages umgesetzt. Gleichzeitig übernimmt Sachsen damit auch bewährte Regelungen anderer Länder. Schmidt unterstrich: "Damit tragen wir einem entsprechenden Bedarf aus der land- und forstwirtschaftlichen Praxis Rechnung und unterstützen diese wichtigen Wirtschaftszweige bei der Anpassung an den Klimawandel."
Darüber hinaus schafft die Änderung der Sächsischen Bauordnung die rechtlichen Voraussetzungen für die Digitalisierung der Bauverwaltung. Das Gesetz erhält eine dauerhafte Ermächtigungsgrundlage. "Sie wird künftig elektronische Anzeigen und Anträge für Baugenehmigungen ermöglichen. Dies ist ein weiterer Schritt zu mehr Bürgernähe und Effizienz, den wir umsetzen wollen. Insgesamt 4,5 Millionen Euro sind in den Jahren 2021 und 2022 für die Entwicklung vorgesehen."
Darüber hinaus setzt die Bauordnung Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag um. Vorgesehen ist, dass nach einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2024 auch Bestandsgebäude mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden müssen. Bisher galt die Regelung nur für Neubauten sowie bei bauaufsichtlich relevanten, wesentlichen Änderungen oder bei Nutzungsänderungen rechtmäßig errichteter Bestandsbauten. Vorgeschrieben werden die Rauchwarnmelder für alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie für Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen. Die Vorschrift wird nicht nur für Wohnungen gelten, sondern auch für entsprechende Räume in Beherbergungsstätten, Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung sowie alte Menschen, für Krankenhäuser, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen und für Wohnheime.
Für den Bau von Windenenergieanlagen sieht das Gesetz einen Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohngebäuden vor, u.a. auch zur nächstgelegenen Wohnbebauung im Außenbereich mit mehr als drei Wohneinheiten. "Mit dieser Regelung haben wir einen Kompromiss gefunden, der zum einen die berechtigten Interessen der Anwohner an einem Schutz vor schädlichen oder belästigenden Auswirkungen von Windenergieanlagen berücksichtigt, zum anderen aber auch einen Ausbau der Windenergie ermöglicht und damit auch das Erreichen der vereinbarten Klimaschutzziele." Quelle/Weitere Informationen: Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung, Pressemitteilung vom 1. Juni 2021