Der Bundesrat hat am 31. März 2023 die vom Bundestag beschlossene Sonderabgabe für Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffen gebilligt (BR Beschluss, Drs. 103/23). Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach wie geplant zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Herstellerverantwortung für Müllentsorgung
Plastik-Produzenten müssen die Sonderabgabe künftig abhängig von der jeweils in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten - zum Beispiel Getränkebecher, Plastiktüten, Essensverpackungen, aber auch Tabakfilter und Luftballons - in einen Fonds einzahlen. Auf diese Weise beteiligen sie sich finanziell an Beseitigung und Entsorgung von achtlos weggeworfenem Plastikmüll aus Straßen und Parks, die die Kommunen jährlich viele Millionen Euro kosten. Der Fonds wird vom Umweltbundesamt verwaltet und im Bundeshaushalt abgebildet.
Umsetzung von EU-Recht
Hintergrund ist eine EU-Richtlinie gegen die Verschmutzung durch Einwegplastik aus dem Jahr 2019, die nun in deutsches Recht umgesetzt wird. Die Pflicht zur Übernahme bestimmter Kosten im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung soll dazu beitragen, Kunststoffe entlang der Wertschöpfungskette nachhaltiger zu bewirtschaften, die Vermüllung der Umwelt zu bekämpfen sowie die Sauberkeit des öffentlichen Raums zu fördern, heißt es in der amtlichen Begründung.
Abgabepflicht ab nächstem Jahr
Das Gesetz soll am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, die Abgabe- und Registrierungspflicht soll ab 1. Januar 2024 gelten.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesrat KOMPAKT vom 31. März 2023
November 2022: Plastikverschmutzung hat künftig ihren Preis. Die Bundesregierung hat am 2. November 2022 beschlossen, dass sich Hersteller von Produkten aus Einwegplastik künftig an den Kosten der Abfallbeseitigung in Parks und Straßen beteiligen müssen. Laut dem Entwurf eines Gesetzes über den Einwegkunststofffonds (EWKFondsG) werden die Hersteller eine jährliche Abgabe in einen zentralen Fonds einzahlen, der vom Umweltbundesamt verwaltet werden wird. Die Höhe der Abgabe bemisst sich an der Art und Menge jener Produkte, die sie zuvor auf den Markt gebracht haben. Aus dem Fonds können Kommunen Gelder erhalten, die ihre Kosten für Abfallbewirtschaftung und Sensibilisierungsmaßnahmen decken. Zu den betroffenen Produkten aus Einwegkunststoff zählen beispielsweise Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern, Getränkebehälter und -becher und To-Go-Lebensmittelbehälter.
Die Abgabe für in Verkehr gebrachte Produkte aus Einwegkunststoff haben die Hersteller erstmals im Frühjahr 2025 zu leisten und zwar auf der Basis der im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmenge. Die konkrete Höhe der Abgabesätze für die Hersteller sowie das Auszahlungssystem an die Kommunen und sonstigen Anspruchsberechtigten werden durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Die dazu erforderliche Datenbasis wird derzeit durch ein Forschungsvorhaben im Auftrag des Umweltbundesamtes ermittelt. Der Abschlussbericht zu dem Forschungsvorhaben wird noch vor den parlamentarischen Beratungen vorgelegt. Die Kommunen erhalten dann im Herbst 2025 aus dem Einwegkunststofffonds Geld für die in 2024 erbrachten abfallwirtschaftlichen Leistungen. Nach den ersten Ergebnissen des Forschungsvorhabens werden die Einnahmen des Fonds auf bis zu 450 Millionen Euro jährlich geschätzt. Das Einwegkunststofffondsgesetz muss vom Bundestag verabschiedet werden und passiert anschließend den Bundesrat. Die zugehörige Rechtsverordnung, die u. a. die Abgabesätze festlegen wird, wird derzeit im BMUV vorbereitet. Das Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Pressemitteilung vom 2. November 2022