Der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main hatte als Ortspolizeibehörde wegen unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot gegen den Betroffenen ein Verwarngeld von 15 € verhängt. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Frankfurt am Main das Verwarngeld durch Urteil vom 19. Juli 2018 bestätigt. Die Feststellungen zu dem Parkverstoß beruhen auf der Angabe des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Dieser war der Stadt Frankfurt durch "die Firma W. überlassen" und von der Stadt als "Stadtpolizist" bestellt worden. Die Tätigkeit übte der Zeuge in Uniform aus. Gegen diese Verurteilung wendete sich der Betroffene vor dem OLG mit Erfolg. Das Verfahren sei einzustellen, da die zugrundeliegenden Beweise einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterlägen, begründete das OLG seine Entscheidung. Der Einsatz „privater Dienstleister“ zur Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs sei gesetzeswidrig. Quelle/Weitere Informationen: Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen, OLG Frankfurt a. Main, Pressemitteilung vom 20.01.2020