Die Bewerbung eines Bundesbahnbeamten um Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass der Beamte die in Verwaltungsvorschriften des Bundeseisenbahnvermögens bzw. in der Bundeslaufbahnverordnung vorgesehene Altersgrenze von 58 Jahren überschreitet. Das hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 13. August 2020, der den Verfahrensbeteiligten heute zugestellt worden ist, entschieden. Sie hat die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) auf Antrag eines 61-jährigen Bundesbahnbetriebsinspektors im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ihn zum Auswahlverfahren für die Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Kammer ausgeführt, dass die Festlegung einer solchen Altersgrenze durch bloße Verwaltungsvorschrift oder Rechtsverordnung verfassungswidrig sei. Der Ausschluss älterer Beamter von der Möglichkeit des Aufstiegs in eine höhere Laufbahn mit entsprechenden Beförderungsoptionen greife in das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes ein, wonach über den Zugang zu öffentlichen Ämtern ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden ist. Eine grundsätzlich denkbare Beschränkung dieses Rechts durch Bestimmung einer Höchstaltersgrenze bedürfe einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetz-gebers, indem dieser die Grenze entweder selbst festlege oder dem Verordnungsgeber eine hinreichend bestimmte Ermächtigung erteile.
Quelle/Mehr Informationen: Pressemitteilung Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 17. August 2020