Hessen: Kabinett beschließt mehr Schutz für Mieterinnen und Mieter

Oktober 2019

Die Landesregierung Hessen will mehr Mieterinnen und Mieter als bislang vor Preissprüngen bei der Miete schützen. Zudem soll der Kündigungsschutz vor Eigenbedarfskündigungen für Mieterinnen und Mieter, deren Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und anschließend verkauft wird, verbessert werden. Die bestehenden Regelungen wurden dazu per Kabinettbeschluss ausgeweitet und gelten nach Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt am 7. Oktober 2019 in mehr Städten und Gemeinden als bislang.


Dramatische Preissprünge verhindern
Auf die Mietpreisbremse, die Preissprünge bei Neuvermietungen begrenzt, soll als nächster Schritt die Deckelung der Mieterhöhungen bei bestehenden Verträgen in 31 Städten und Gemeinden auf maximal 15 Prozent in drei Jahren folgen.

Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt

Die Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze regelt, dass in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Miete innerhalb von drei Jahren statt um 20 Prozent lediglich um 15 Prozent steigen darf. Diese Erhöhung müssen die Mieterinnen und Mieter nur akzeptieren, wenn die Miete auch nach der Erhöhung höchstens der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht.

Schutz vor Mieterhöhungen
Neben dem verbesserten Schutz vor Mieterhöhungen hat die Landesregierung auch die so genannte Kündigungssperrfrist verlängert und den Anwendungsbereich auf mehr Städte und Gemeinden ausgeweitet.
Die Kündigungssperrfrist soll Mieterinnen und Mieter in angespannten Gebieten vor kurzfristigen Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen schützen.
Bislang können Käufer einer bewohnten Immobilie in angespannten Wohnungsmärkten frühestens nach fünf Jahren wegen Eigenbedarfs oder der Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung kündigen. Dazu zählen beispielsweise Kündigungen, damit eine Wohnung umfassend saniert werden kann oder Kündigungen, weil die bisherige Nutzung unrentabel ist und daher das Gebäude umgestaltet oder abgerissen und neu errichtet werden soll. Für Veräußerungen nach dem 31. August 2019 wird die Kündigungssperrfrist auf acht Jahre erhöht. Auch der Geltungsbereich wird von derzeit 9 Kommunen auf 31 Kommunen ausgeweitet.
In allen 31 Städten und Gemeinden in Hessen mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine Mietpreisbremse beim Wohnungswechsel, ein Mieterhöhungsdeckel bei bestehenden Mietverträgen und – ab dem 8. Oktober 2019 – ein verlängerter Schutz vor Kündigung wegen Eigenbedarfs oder der Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung.

Überblick: Instrumente zum Schutz der Mieterinnen und Mieter:

  1. Mietpreisbremse beim Umzug (umgesetzt)
    Um die Chancen von Normalverdienern auf dem Wohnungsmarkt zu verbessern, wurde die Mietpreisbremse in Hessen deutlich ausgeweitet. Sie gilt seit dem 28. Juni 2019 in 31 Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt.
  2. Mietpreisdeckel bei bestehenden Verträgen (umgesetzt)
    Auch Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverträgen bleiben weiter gedeckelt. Deshalb werden Mieterhöhungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt auf maximal 15 Prozent in drei Jahren begrenzt.
  3. Ausweitung der Kündigungssperrfrist auf 8 Jahre (umgesetzt)
    Wenn die Wohnung, in der man wohnt, in eine Eigentumswohnung umgewandelt und anschließend verkauft wird, führt das fast immer zu Unsicherheit. Vor allem, wenn der neue Besitzer selbst dort einziehen will. Deshalb wurde der Kündigungsschutz in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt von fünf auf acht Jahre erhöht.
  4. Schutz vor kalter Entmietung (in Erarbeitung)
    Immobilienspekulanten kaufen Mietwohnungen oder ganze Mietshäuser, versuchen die Mieter aus der Wohnung zu bekommen, um die Wohnung anschließend in eine Eigentumswohnung umzuwandeln und dann teuer zu verkaufen. Dieses Geschäftsmodell soll unterbunden werden.
  5. Geförderte Wohnungen nur für Mieter, die wirklich Förderung brauchen (umgesetzt)
    Geförderte Wohnungen sollen den Menschen zur Verfügung stehen, die sonst große Schwierigkeiten haben, normale Mieten zu stemmen. Wer später mehr verdient, aber trotzdem weiter eine geförderte Wohnung belegt, wird nicht zum Auszug gezwungen, aber muss dafür eine Fehlbelegungsabgabe zahlen. Dieses Geld fließt dann direkt zurück in neue geförderte Wohnungen.

Quelle/Weitere Informationen: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Pressemitteilung vom 1. Oktober 2019