Die Landesregierung Hessen will mehr Mieterinnen und Mieter als bislang vor Preissprüngen bei der Miete schützen. Zudem soll der Kündigungsschutz vor Eigenbedarfskündigungen für Mieterinnen und Mieter, deren Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und anschließend verkauft wird, verbessert werden. Die bestehenden Regelungen wurden dazu per Kabinettbeschluss ausgeweitet und gelten nach Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt am 7. Oktober 2019 in mehr Städten und Gemeinden als bislang.
Dramatische Preissprünge verhindern
Auf die Mietpreisbremse, die Preissprünge bei Neuvermietungen begrenzt, soll als nächster Schritt die Deckelung der Mieterhöhungen bei bestehenden Verträgen in 31 Städten und Gemeinden auf maximal 15 Prozent in drei Jahren folgen.
Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt
Die Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze regelt, dass in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Miete innerhalb von drei Jahren statt um 20 Prozent lediglich um 15 Prozent steigen darf. Diese Erhöhung müssen die Mieterinnen und Mieter nur akzeptieren, wenn die Miete auch nach der Erhöhung höchstens der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht.
Schutz vor Mieterhöhungen
Neben dem verbesserten Schutz vor Mieterhöhungen hat die Landesregierung auch die so genannte Kündigungssperrfrist verlängert und den Anwendungsbereich auf mehr Städte und Gemeinden ausgeweitet.
Die Kündigungssperrfrist soll Mieterinnen und Mieter in angespannten Gebieten vor kurzfristigen Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen schützen.
Bislang können Käufer einer bewohnten Immobilie in angespannten Wohnungsmärkten frühestens nach fünf Jahren wegen Eigenbedarfs oder der Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung kündigen. Dazu zählen beispielsweise Kündigungen, damit eine Wohnung umfassend saniert werden kann oder Kündigungen, weil die bisherige Nutzung unrentabel ist und daher das Gebäude umgestaltet oder abgerissen und neu errichtet werden soll. Für Veräußerungen nach dem 31. August 2019 wird die Kündigungssperrfrist auf acht Jahre erhöht. Auch der Geltungsbereich wird von derzeit 9 Kommunen auf 31 Kommunen ausgeweitet.
In allen 31 Städten und Gemeinden in Hessen mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine Mietpreisbremse beim Wohnungswechsel, ein Mieterhöhungsdeckel bei bestehenden Mietverträgen und – ab dem 8. Oktober 2019 – ein verlängerter Schutz vor Kündigung wegen Eigenbedarfs oder der Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung.
Überblick: Instrumente zum Schutz der Mieterinnen und Mieter:
Quelle/Weitere Informationen: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Pressemitteilung vom 1. Oktober 2019