Das Amtsgericht München gab durch Urteil vom 15.12.2020 der Klage einer Münchner Vermieterin gegen eine Münchner Modeboutique auf Zahlung eines ausstehenden Mietanteils in Höhe von 2.234,82 Euro statt. Die Beklagte ist Mieterin eines Ladens in München-Schwabing und betreibt dort eine Mode-Boutique. Im Jahr 2020 belief sich der monatliche Mietzins auf über 4.000 Euro brutto zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung. Die Beklagte kündigte der Klägerin auf dem E-Mail-Weg an, wegen der Schließungsanordnung von Bekleidungsgeschäften im Rahmen der COVID 19 - Pandemie für den Monat April 2020 lediglich einen Mietzins in Höhe von 50 Prozent zu bezahlen.
Die Klägerin widersprach der angekündigten Kürzung. Die Beklagte kürzte die Miete im April 2020 dennoch um einen Betrag in Höhe von 50 Prozent Die Schließung wurde von Mitte März bis Ende April 2020 angeordnet. Die Klägerin macht geltend, der Beklagten stehe aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mietkürzungsrecht zu. Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u.a. so: „Ein Mangel (…), der zur Minderung berechtigte, ist nicht gegeben. Der Vermieter hat nämlich grundsätzlich dem Mieter nur die Möglichkeit des Gebrauchs zu verschaffen und die Mietsache in einem dem Verwendungszweck entsprechenden Zustand zu erhalten. Der Vermieter schuldet demnach nur die Überlassung der für den Betrieb der notwendigen Räume, nicht aber die Überlassung des Betriebs selbst.
Quelle/Weitere Informationen: Amtsgericht München, Pressemitteilung 31 vom 13.08.2021