Gesetzentwurf zur Entfristung des Integrationsgesetzes eingebracht

April 2019

Die Bundesregierung hat am 25. März 2019 ihren Gesetzentwurf zur Entfristung des Integrationsgesetzes (BT Drs. 19/8692) in den Bundestag eingebracht. Quelle/Weitere Informationen: hib Nr. 349 vom 1. April 2019


Bundeskabinett beschließt Entfristung des Integrationsgesetzes

Am 27. Februar 2019 wurde vom Bundeskabinett ein Gesetzentwurf (BR Drs. 99/19) beschlossen, der insbesondere die Entfristung der durch das Integrationsgesetz aus dem Jahr 2016 geschaffenen Wohnsitzregelung (§ 12a des Aufenthaltsgesetzes) für schutzberechtigte Ausländer vorsieht. Es werden zudem Anpassungen der Wohnsitzregelung vorgeschlagen, die auf der bisherigen zweieinhalbjährigen Praxis der Länder beruhen.

Die wichtigsten vorgesehenen Änderungen sind:

  • Fortgeltung der Wohnsitzregelung nach einem Umzug, wenn der Umzugsgrund kurzfristig wieder entfällt (insbesondere Arbeitsverhältnisse innerhalb von 3 Monaten wieder aufgelöst werden).
  • Klarstellung, dass die Wohnsitzregelung ab dem Eintritt der Volljährigkeit auch für bisher minderjährige unbegleitete anerkannte Schutzberechtigte gilt, wobei an die jugendhilferechtliche Zuweisung angeknüpft wird. Auf die Dauer der neu entstandenen Wohnsitzverpflichtung wird die Zeit, die zwischen der Anerkennung als Schutzberechtigter bzw. der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und dem Eintritt der Volljährigkeit verstrichen ist, angerechnet.
  • Berücksichtigung von Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder und Jugendliche bei der Binnenverteilung innerhalb der Länder.
  • Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung grundsätzlich nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde am Zuzugsort.

Es ist vorgesehen, die Wohnsitzregelung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu evaluieren.

Das Gesetz entfristet zudem die mit dem Integrationsgesetz eingeführte Haftungsbeschränkung des Verpflichtungsgebers für den Lebensunterhalt eines Ausländers auf drei statt fünf Jahre für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen. Durch die Entfristung wird sichergestellt, dass die beabsichtigte Schutzwirkung für den Verpflichtungsgeber nicht entfällt. Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Pressemitteilung vom 27. Februar 2019