Die Bundesregierung hat am 25. März 2019 ihren Gesetzentwurf zur Entfristung des Integrationsgesetzes (BT Drs. 19/8692) in den Bundestag eingebracht. Quelle/Weitere Informationen: hib Nr. 349 vom 1. April 2019
Am 27. Februar 2019 wurde vom Bundeskabinett ein Gesetzentwurf (BR Drs. 99/19) beschlossen, der insbesondere die Entfristung der durch das Integrationsgesetz aus dem Jahr 2016 geschaffenen Wohnsitzregelung (§ 12a des Aufenthaltsgesetzes) für schutzberechtigte Ausländer vorsieht. Es werden zudem Anpassungen der Wohnsitzregelung vorgeschlagen, die auf der bisherigen zweieinhalbjährigen Praxis der Länder beruhen.
Die wichtigsten vorgesehenen Änderungen sind:
Es ist vorgesehen, die Wohnsitzregelung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu evaluieren.
Das Gesetz entfristet zudem die mit dem Integrationsgesetz eingeführte Haftungsbeschränkung des Verpflichtungsgebers für den Lebensunterhalt eines Ausländers auf drei statt fünf Jahre für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen. Durch die Entfristung wird sichergestellt, dass die beabsichtigte Schutzwirkung für den Verpflichtungsgeber nicht entfällt. Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Pressemitteilung vom 27. Februar 2019