Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 199,90 m in Ahlen, die der Kreis Warendorf im Februar 2020 erteilt und im Dezember 2021 im Hinblick auf den geplanten Wechsel des Anlagentyps geändert hat, ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am 12. Januar 2024 entschieden (Az.: 8 D 92/22.AK).
Zunächst hatten mehrere Eigentümer von Grundstücken im Umfeld der geplanten Anlagen gegen die Genehmigung des Vorhabens geklagt, ihre Klage jedoch nach erfolglos gebliebenen Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz überwiegend zurückgenommen. Das einzig noch verbliebene Verfahren hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts am 12. Januar 2024 verhandelt. Die Klage ist ohne Erfolg geblieben.
Zur Begründung hat die Vorsitzende des 8. Senats des OVG im Wesentlichen ausgeführt: "Für das Grundstück des Klägers, das sich in einer Entfernung von 528 m und 860 m zu den Anlagen befindet, rufen die Anlagen keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen hervor. Der Kläger ist zwar durch zwei zum Teil unmittelbar über sein Grundstück verlaufende Höchstspannungsfreileitungen (380-kV-Leitungen) durch Geräuschimmissionen vorbelastet, weil von diesen insbesondere bei Regen und Schneefall knisternde oder prasselnde Geräusche (sogenannte Koronageräusche) ausgehen. Gemeinsam mit den durch die Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen kann es daher bei Niederschlag zu einer Überschreitung des grundsätzlich für das klägerische Grundstück zur Nachtzeit nach der TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) kommen. Allerdings ist im Jahr 2022 eine Regelung im Energiewirtschaftsgesetz (§ 49 EnWG, Quelle: www.gesetze-im-internet.de, Anm. d. Red.) in Kraft getreten, wonach die witterungsbedingt auftretenden Koronageräusche als seltene Ereignisse gelten und der Nachbarschaft daher eine höhere Geräuschbelastung zugemutet wird. Danach muss der Anwohner die bei diesen Witterungsbedingungen erhöhten nächtlichen Lärmwerte hinnehmen. Auch mit den darüber hinaus geltend gemachten Einwendungen kann der Kläger nicht durchdringen. Weder geht von den Anlagen ein unzumutbarer Schattenwurf aus noch wirken die Anlagen auf das klägerische Grundstück optisch bedrängend.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Quelle/Weitere Informationen: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12. Januar 2024