Mit dem Inkrafttreten des zweiten Führungspositionengesetzes (FüPoG II) am 12. August 2021 gelten weitere Vorgaben für mehr Geschlechtergerechtigkeit in den Vorstands- und Aufsichtsgremien großer deutscher Unternehmen, für Unternehmen mit Bundesbeteiligung sowie für bestimmte Spitzenposten im öffentlichen Dienst. Das FüPoG II baut auf den Regelungen des ersten Führungspositionengesetzes von 2015 auf und entwickelt diese fort.
Das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionen-Gesetz - FüPoG II) entwickelt das 2015 in Kraft getretene Führungspositionen-Gesetz (FüPoG) weiter, verbessert seine Wirksamkeit und schließt Lücken. Eine zentrale Neuerung ist ein Mindestbeteiligungsgebot für Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern in großen deutschen Unternehmen.
Ein wichtiger Regelungsinhalt des FüPoG II ist es, in Unternehmen der Privatwirtschaft ein Mindestbeteiligungsgebot einer Frau bei Vorständen mit mehr als drei Mitgliedern von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen umzusetzen. Davon werden 66 Unternehmen betroffen sein, von denen aktuell 21 keine Frau im Vorstand haben.
Quelle/Weitere Informationen: Mitteilung Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 12.08.2021 Gesetz