Die neue Grundsteuerbewertung ist nicht zu beanstanden. Das hat das Finanzgericht Köln am 19. September 2024 entschieden (Az.: 4 K 2189/23).
Das Finanzgericht Köln verhandelte erstmalig in einem Verfahren, das die Bewertung einer Immobilie für die neue Grundsteuer in NRW betrifft. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 1. Januar 2022 nach dem Bundesmodell.
Das neue Bewertungsrecht zur Neufestsetzung der Grundsteuer begegnet nach Ansicht des 4. Senats des Finanzgerichts Köln keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Das schriftliche Urteil sowie eine gesonderte Pressemitteilung zur Urteilsveröffentlichung werden – nach Zustellung des Urteils an die Beteiligten und Anonymisierung – ggfls. auf der Homepage des Finanzgerichts Köln (www.fg-koeln.nrw.de) veröffentlicht.
Quelle/Weitere Informationen: Finanzgericht Köln, Pressemitteilung vom 19. September 2024