Das EU-Gesetz zur Wiederherstellung der Natur hat am 17. Juni 2024 die letzte Hürde genommen und wurde im Umweltrat mit qualifizierter Mehrheit angenommen. Das Europäische Parlament hatte Gesetz bereits im Februar verabschiedet (EU-Renaturierungsgesetz, EU-Verordnung TA(2024)0089). Grundlage für die erfolgreiche Verabschiedung war laut Bundesumweltministerium ein Kompromiss zwischen Europäischem Parlament und Rat, bei dem mehr Flexibilität und Ausnahmen für die Mitgliedstaaten eingeführt wurden. Im Umweltrat wurden auch Schlussfolgerungen zur Halbzeitüberprüfung des 8. Umweltaktionsprogramms beschlossen und Mandate für die Trilogverhandlungen mit dem Europäischen Parlament und der EU-Kommission zur Abfallrahmenrichtlinie, zur Richtlinie über Umweltaussagen (Green Claims Directive) und zur Bodenüberwachungsrichtlinie (Soil Monitoring Law) verabschiedet.
Die EU-Umweltministerinnen und -minister haben sich zudem auch auf ein Verhandlungsmandat zum Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie verständigt. Im Mittelpunkt stehen hier die ressourcenintensiven Sektoren Textil und Lebensmittel. Das übergeordnete Ziel des Vorschlags besteht darin, die Umwelt- und Klimaauswirkungen zu verringern, die mit gebrauchten Textilien- und Lebensmittelabfällen einhergehen. Deutschland hat bei der Abstimmung zugestimmt.
Auch zur Richtlinie über Umweltaussagen (Green Claims Directive) wurde eine gemeinsame Ratsposition festgelegt. Mit den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften sollen EU-weit zuverlässige, vergleichbare und überprüfbare Umweltaussagen gewährleistet werden. Ziel ist es vor allem, gegen "Greenwashing" vorzugehen, indem es Verbraucherinnen und Verbrauchern leichter gemacht wird, nachhaltige und fundierte Entscheidungen über Produkte oder Dienstleistungen zu treffen. Deutschland hat sich bei der Abstimmung enthalten, weil zwar die Zielrichtung unterstützt wird, die vorgesehene Ausgestaltung aber aus Sicht der Bundesregierung Defizite aufweist.
Das dritte Verhandlungsmandat, das der Umweltrat festgelegt hat, betrifft die Bodenmonitoringrichtlinie (Soil Monitoring Law), die die EU bis 2050 auf den Weg zu gesunden Böden bringen soll. Dazu werden eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, darunter ein Überwachungsrahmen und Leitlinien für eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung sowie Maßnahmen gegen Gesundheits- und Umweltrisiken, die von kontaminierten Böden ausgehen. Das Soil Monitoring Law soll den europaweiten Bodenschutz srärken und damit auch die Artenvielfalt und den Klimaschutz. Auf Grundlage einheitlicher Standards in der EU sollen die Böden als Lebensgrundlage geschützt und fit im Kampf gegen die Klimakrise gemacht werden.
Der Umweltrat hat am 17. Juni 2024 außerdem Schlussfolgerungen zur Halbzeitüberprüfung des8. Umweltaktionsprogramms gebilligt. Ziel ist es, Leitlinien für das weitere Vorgehen im Hinblick auf einen grünen, gerechten und inklusiven Übergang für ein nachhaltiges Europa zu geben. Das 8. Umweltaktionsprogramm gibt Leitlinien für einen grünen, gerechten und inklusiven Übergang für ein nachhaltiges Europa. Der Rat will damit ein starkes Signal für die neue Legislaturperiode setzen: Für eine intaktere Umwelt, eine wirksame Anpassung an die Folgen der Klimakrise, mehr Ressourcenschutz und den Schutz der Biodiversität. Wo notwendige Maßnahmen und Veränderungen Belastungen erzeugen, sollen diese fair verteilt werden. Nur so gebe es Akzeptanz für Umwelt- und Klimaschutz, in der Bevölkerung und bei den Unternehmen. Im Mittelpunkt der Ratsschlussfolgerungen steht, dass ein grüner Wandel sozial gerecht sein muss. Der Rat fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag mit Maßnahmen für die Zeit nach 2025 vorzulegen.
Quelle/Weitere Informationen:
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), Pressemitteilung vom 17. Juni 2024
Februar 2024: Über 80 Prozent der europäischen Lebensräume sind in schlechtem Zustand. Die EU-Staaten haben sich am 27. Februar 2024 auf ein neues EU-Renaturierungsgesetz (EU-Verordnung TA(2024)0089) geeinigt. Es soll für die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme in allen Mitgliedstaaten sorgen, zur Verwirklichung der Klima- und Artenschutzziele der EU beitragen und für mehr Ernährungssicherheit sorgen.
Die Mitgliedstaaten müssen bis 2030 mindestens 30 Prozent der Lebensräume, für die die neuen Vorschriften gelten (von Wäldern, Grünland und Feuchtgebieten bis hin zu Flüssen, Seen und Korallenriffen) von schlechtem in guten Zustand versetzen; bis 2040 sollen es 60 Prozent sein, bis 2050 sogar 90 Prozent. Im Einklang mit dem Standpunkt des Parlaments haben die EU-Staaten bis 2030 den Schwerpunkt auf Natura-2000-Gebiete zu legen. Sobald ein Gebiet wieder in gutem Zustand ist, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass es zu keiner wesentlichen Verschlechterung kommt. Sie müssen außerdem nationale Sanierungspläne erstellen, in denen sie angeben, wie sie diese Ziele erreichen wollen.
Landwirtschaftliche Ökosysteme
Um für mehr Artenvielfalt in landwirtschaftlichen Ökosystemen zu sorgen, müssen die EU-Staaten bei zwei der folgenden drei Indikatoren Fortschritte erzielen: beim Index der Wiesenschmetterlinge, beim Anteil der landwirtschaftlichen Flächen mit Landschaftselementen mit großer biologischer Vielfalt und beim Bestand an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden. Außerdem müssen sie auf einen höheren Feldvogelindex hinwirken, da sich am Vogelbestand gut ablesen lässt, wie es insgesamt um die Artenvielfalt bestellt ist.
Die Renaturierung entwässerter Torfgebiete ist eine der kostenwirksamsten Möglichkeiten, die Emissionen im Agrarbereich zu verringern. Die EU-Staaten müssen deshalb mindestens 30 Prozent der entwässerten Torfgebiete bis 2030 wiederherstellen (mindestens ein Viertel muss wiedervernässt werden), bis 2040 sollen es 40 Prozent, bis 2050 50 Prozent sein (wobei mindestens ein Drittel wiedervernässt werden muss). Die Wiedervernässung bleibt für Landwirte und private Grundbesitzer freiwillig.
Wie vom Parlament gefordert, ist in dem Gesetz eine Notbremse vorgesehen. Das heißt, dass die Zielvorgaben für landwirtschaftliche Ökosysteme unter außergewöhnlichen Umständen ausgesetzt werden können, wenn dadurch die Fläche stark verringert würde, die nötig ist, um genug Lebensmittel für die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU zu erzeugen.
Andere Ökosysteme
Gefordert wird in den Vorschriften auch ein Aufwärtstrend bei mehreren Indikatoren für Waldökosysteme und die Pflanzung von drei Milliarden zusätzlichen Bäumen. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem mindestens 25 000 Flusskilometer so renaturieren, dass die Flüsse an diesen Stellen wieder frei fließen, und dafür sorgen, dass die Gesamtfläche der städtischen Grünflächen und der städtischen Baumüberschirmung nicht schrumpft.
Weiteres Vorgehen
Das Renaturierungsgesetz muss nun noch vom Europäischen Rat angenommen werden, bevor es im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und 20 Tage darauf in Kraft tritt.
Quelle/Weitere Informationen: Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024