Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist oder ihm bereits subsidiären Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in eine Lage extremer materieller Not versetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstößt. Mängel im Sozialsystem des betreffenden Mitgliedstaats erlauben für sich allein genommen nicht den Schluss, dass das Risiko einer solchen Behandlung besteht.
Mit seinen heutigen Urteilen verweist der Gerichtshof darauf, dass im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten beruht, die Vermutung gelten muss, dass die von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, und der Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt worden ist, in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht. Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, PRESSEMITTEILUNG Nr. 33/19, Luxemburg, den 19. März 2019