Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 17. Juni 2021 (Rs. C-23/20) entschieden, dass bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen in der Auftragbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen eine Höchstgrenze der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren anzugeben ist. Die Rahmenvereinbarung verliere ihre Wirkung, wenn diese Höchstgrenze, die als Höchstmenge oder Höchstwert anzugeben ist, erreicht sei.
Bereits 2018 hatte der EuGH die Angabe entsprechender Höchstgrenzen bei der Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen verlangt (Urteil vom 19.12.2018 – Rs. C-216/17). Der damalige Richterspruch erging allerdings auf der Grundlage der EU-Vergaberichtlinie 2004/18. Nunmehr bestätigt der EuGH seine Rechtsprechung auch für die aktuell geltende EU-Vergaberichtlinie 2014/24 und setzt damit den vorläufigen Schlusspunkt unter eine seit Ende 2018 schwelende Kontroverse. In Deutschland hatten sowohl die Vergabekammer des Bundes (Beschluss v. 19.7.2019 - VK 1 – 39/19) als auch das Berliner Kammergericht (Beschluss v. 20.3.2020 – Verg-7/19) entschieden, dass sich eine Pflicht zur Angabe von Höchstmengen/-werten den Vergaberichtlinien nicht entnehmen lasse.
Quelle/Weitere Informationen: StGB NRW-Mitteilung 349/2021 vom 30.06.2021