Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie verlangt von den EU-Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass sich der Zustand wertvoller Lebensräume in sogenannten Natura-2000-Gebieten nicht verschlechtert. Mit dem am 14. November 2025 ergangenen Urteil stellt der EuGH den Verstoß Deutschlands gegen diese EU-Richtlinie fest.
Die Bundesrepublik Deutschland habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung verstoßen, dass sie es allgemein und strukturell versäumt hat, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung der durch das Natura‑2000-Netz geschützten Lebensraumtypen 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) und 6520 (Berg-Mähwiesen) des Anhangs I der Richtlinie 92/43 in geänderter Fassung in den dafür ausgewiesenen Gebieten zu treffen.
Erfüllt Deutschland seine Verpflichtungen nicht, könnten empfindliche Geldstrafen folgen. Schon im September vergangenen Jahres rügte der EuGH Deutschland wegen Verstößen gegen das EU-Naturschutzrecht in Fauna-Flora-Habitat-Gebieten.
Quelle/Weitere Informationen: Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. November 2024