Umweltrecht und Klimaschutz
Die neue EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur - was kommt da auf uns zu?
- Termin
- 11.04.2025
- VA-Typ | Nr.
- Webinar | WB255720
Am 18. August 2024 ist die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (EU-Verordnung 2024/1991) in Kraft getreten. Es ist ein weiterer Schritt, um den Verlust der Natur rückgängig zu machen, Klimaneutralität zu erreichen und die Bereitschaft und Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels zu erhöhen. Die Regelung soll der EU und ihren Mitgliedstaaten helfen, das Wiederherstellungsziel zu erreichen, zu dem sie sich im Rahmen des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montréal auf der COP15 im Dezember 2022 verpflichtet haben. Sie ist auch ein Schlüsselelement des Europäischen Grünen Deals und der EU-Biodiversitätsstrategie.
Landflächen und Meeresgebiete
Das Gesetz soll einen Prozess zur kontinuierlichen und nachhaltigen Wiederherstellung der Natur auf dem Land und im Meer der EU in Gang setzen. Als Gesamtziel, das auf EU-Ebene erreicht werden soll, werden die Mitgliedstaaten bis 2030 auf mindestens jeweils 20 Prozent der Landflächen und der Meeresgebiete der EU Wiederherstellungsmaßnahmen durchführen. Bis 2050 sollen solche Maßnahmen für alle Ökosysteme umgesetzt sein, die eine Wiederherstellung benötigen.
Alle zwei Jahre nationale Wiederherstellungspläne
Für die verschiedenen Ökosysteme gelten unterschiedliche Wiederherstellungsziele: von Mooren, Wäldern, landwirtschaftlichen Flächen, Meeresgebieten und Süßwasserkörpern bis hin zu Städten, in denen mehr Bäume und Grünflächen zur Luftreinigung und Abkühlung beitragen werden. Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, welche spezifischen Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden sollen. Sie werden in offener und transparenter Weise ihre nationalen Wiederherstellungspläne entwickeln, der Bedarf und die Maßnahmen werden an den nationalen Kontext angepasst.
Unterstützung durch die Europäische Kommission
Die Kommission wird die nationalen Behörden bei der Ausarbeitung ihrer Pläne unterstützen. Die Planentwürfe werden der Kommission innerhalb von zwei Jahren ab dem 18. August 2024 vorgelegt und enthalten Etappenziele für die Jahre 2030, 2040 und 2050.
Biologische Vielfalt nimmt weiter alarmierend ab
Durch diese Maßnahmen und Zielvorgaben wird das neue Gesetz dazu beitragen, die biologische Vielfalt in der EU wiederherzustellen und den weiteren Verlust an biologischer Vielfalt zu stoppen, der immer noch in alarmierendem Ausmaß anhält. Heute weisen über 80 Prozent der Bewertungen des Erhaltungszustands europäischer Lebensraumtypen auf einen schlechten oder sehr schlechten Zustand hin, wobei sich der Zustand vieler Lebensräume weiter verschlechtert. Die biologische Vielfalt ist bei Herausforderungen wie Wasserknappheit, Bedrohungen der Ernährungssicherheit oder Zoonose-Krankheiten von wesentlicher Bedeutung. Erfolgreiche Beispiele von Wiederherstellungsprojekten in ganz Europa zeigen, dass der Erhalt der biologischen Vielfalt viele soziale und wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt.
Quelle/Weitere Informationen: EU-Kommission, Vertretung in Deutschland, Pressemitteilung vom 16. August 2024