Am 12. Januar 2023 trat die Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten in Kraft. Die neuen Vorschriften gegen Wettbewerbsverfälschungen erlauben es der EU, offen für Handel und Investitionen zu bleiben und dabei gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle im Binnenmarkt tätigen Unternehmen zu gewährleisten. Die neuen Vorschriften befugen die Kommission, finanzielle Zuwendungen zu prüfen, die in der EU wirtschaftlich tätige Unternehmen von Nicht-EU-Staaten erhalten, und gegen dadurch entstehende Wettbewerbsverfälschungen vorzugehen.
Die Verordnung war im Mai 2021 von der Kommission vorgelegt und im Juni 2022 vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen worden.
Die Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten gilt für alle Wirtschaftstätigkeiten in der EU und deckt sowohl Zusammenschlüsse (Fusionen und Übernahmen) als auch öffentliche Vergabeverfahren und alle anderen Marktsituationen ab.
Die Verordnung sieht drei Instrumente vor, die die Kommission anwenden wird:
Prüfungsbefugnisse und Verfahren
Während die Prüfung durch die Kommission läuft, dürfen angemeldete Zusammenschlüsse nicht vollzogen werden. Auch darf im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens Bietern, die Gegenstand einer Prüfung sind, nicht der Zuschlag erteilt werden. Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, kann die Kommission Geldbußen verhängen. Diese können bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens betragen. Auch kann die Kommission den Vollzug eines subventionierten Zusammenschlusses und die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen subventionierten Bieter untersagen.
Die Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten überträgt der Kommission eine breite Palette von Prüfungsbefugnissen, um die erforderlichen Informationen einzuholen. So kann sie unter anderem
Die Kommission kann sich auch auf Marktinformationen stützen, die von Unternehmen, den Mitgliedstaaten oder anderen natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen übermittelt werden.
Stellt die Kommission fest, dass eine drittstaatliche Subvention vorliegt und den Binnenmarkt verzerrt, wiegt sie die negativen Auswirkungen der Subvention in Form der Verzerrung ab gegen die positiven Auswirkungen in Form der Entwicklung der subventionierten Wirtschaftstätigkeit. Überwiegen die negativen Folgen, kann die Kommission strukturelle oder nichtstrukturelle Abhilfemaßnahmen zur Auflage für die Unternehmen machen bzw. in Form entsprechender Verpflichtungszusagen akzeptieren, um die Verzerrung zu beseitigen (z. B. Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder Verbot eines bestimmten Marktverhaltens).
Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass Subventionen, die 4 Millionen Euro in einem Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen, den Binnenmarkt nicht verzerren dürften, und Subventionen, die die Schwellenwerte für De-minimis-Beihilfen nicht erreichen, keine Verzerrungen bewirken.
Bei anmeldepflichtigen Zusammenschlüssen und öffentlichen Vergabeverfahren kann die Kommission alle drittstaatlichen Subventionen prüfen, die innerhalb der vorausgegangenen drei Jahre gewährt wurden. Jedoch gilt die Verordnung nicht für Zusammenschlüsse, die vor dem 12. Juli 2023 vollzogen, und öffentliche Vergabeverfahren, die vor diesem Datum eingeleitet wurden.
In allen anderen Situationen kann die Kommission alle Subventionen prüfen, die in den vorausgegangenen zehn Jahren gewährt wurden. Allerdings gilt die Verordnung für Subventionen, die in den fünf Jahren vor dem 12. Juli 2023 gewährt wurden, nur dann, wenn diese Subventionen den Binnenmarkt nach dem 12. Juli 2023, ab dem die Verordnung angewendet wird, verzerren.
Nächste Schritte
Nachdem die Verordnung nun in Kraft getreten ist, beginnt ihre entscheidende Umsetzungsphase. Die Verordnung wird dann ab dem 12. Juli 2023 angewendet. Ab diesem Datum ist die Kommission befugt, von Amts wegen Prüfungen einzuleiten. Der Anmeldepflicht müssen Unternehmen ab dem 12. Oktober 2023 nachkommen.
Die Kommission wird in den kommenden Wochen einen Entwurf einer Durchführungsverordnung vorlegen, in der die anzuwendenden Vorschriften und Verfahren erläutert werden. Das beinhaltet Anmeldeformulare für Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren, Vorgaben zur Berechnung von Fristen, für die Akteneinsicht und für die Vertraulichkeit von Informationen. Die Interessenträger haben dann vier Wochen Zeit, um Anmerkungen zu diesen Durchführungsvorschriften im Entwurf zu übermitteln, bevor sie Mitte 2023 endgültig verabschiedet werden.
Quelle/Weitere Informationen: EU-Kommission, Vertretung in Deutschland, Pressemitteilung vom 12. Januar 2023