Die EU-Kommission hat am 21. Januar 2021 den noch ausstehenden Teil der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (sogenannte November-/Dezemberhilfe Extra) genehmigt. Damit stehen die Förderbedingungen insbesondere für Unternehmen fest, die im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe Beträge von über 4 Mio. Euro geltend machen wollen.
Die Bedingungen im Überblick: Beihilferechtliche Grundlage für genehmigte Regelung ist eine europarechtliche Bestimmung zum Schadensausgleich (Artikel 107 Absatz 2 b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Die Europäische Kommission legt diese Bestimmung sehr restriktiv aus, sodass Beihilfen hiernach nur für solche Schäden gewährt werden dürfen, die unmittelbar auf staatliche Lockdown-Maßnahmen zurückgehen. Umso erfreulicher ist es, dass nach intensiven Verhandlungen mit der Kommission nunmehr eine Einigung erzielt werden konnte und die Kommission die beihilferechtliche Freigabe auch für Förderungen von über 4 Mio. Euro pro Unternehmen erteilt hat. Bislang hätten Unternehmen für Beihilfen von über 4 Mio. Euro pro Unternehmen eine sogenannte Einzelnotizifierung vornehmen müssen. Dieses sehr aufwändige Verfahren einer Einzelnotifizierung ist nach der gestrigen Beihilfeentscheidung bei staatlichen Leistungen auch von über4 Mio.Euro nicht mehr erforderlich.
Das EU-Beihilferecht macht es aber erforderlich, dass die Beihilfen nur bewilligt werden dürfen, soweit die Unternehmen im Einzelnen einen Schaden nachgewiesen haben.
Die Antragstellung für die November-/Dezemberhilfe Extra, die wie die November- und Dezemberhilfe einen Ersatz von bis zu 75 Prozent des Umsatzes im Vergleich zum Vorjahreszeitraum vorsieht, wird voraussichtlich im Februar über die bundesweit einheitliche Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) möglich sein.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Pressemitteilung vom 22. Januar 2021