Mit Erlass BW I 7-70437/9#4 vom 25. März 2022 wurden, befristet bis zum 30. Juni 2022, Sonderregelungen zum Umgang mit den Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine eingeführt. Am 22. Juni 2022 erfolgte eine erste Verlängerung der Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2022. Gleichzeitig wurden Regelungen nachgeschärft und eine alternative Methode zur Ermittlung der Basiswerte für die Stoffpreisgleitklausel eingeführt (Formblatt 225a). Eine zweite Verlängerung bis zum 30. Juni 2023 wurde mit ausgesprochen. Die Preise für die meisten Bauprodukte haben sich wieder stabilisiert, so dass die Sonderregelungen wie angekündigt zum 30. Juni 2023 auslaufen.
Dezember 2022: Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat seinen Erlass zur Stoffpreisgleitklausel vom Juni 2022, der zunächst bis 31. Dezember 2022 befristet war, mit Erlass vom 6. Dezember 2022 um weitere sechs Monate verlängert. Auch wenn in den Monaten August und September 2022 für Teile der in dem Erlass benannten Produktgruppen ein Trend zur Stabilisierung erkennbar sei, sei derzeit noch nicht absehbar, ob sich dieser Trend fortsetzt. Die Sonderregelungen werden daher bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
Quelle: BMWSB PDF BII6 - 70437/9#4, Berlin, 6. Dezember 2022
August 2022: Dem Bieter bzw. späteren Auftragnehmer darf durch die Leistungsbeschreibung kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden. Das ist für Bauvergaben in § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EU ausdrücklich geregelt. Ein ungewöhnliches Wagnis liegt vor, wenn eine Leistung entweder nicht kalkulierbar oder nicht versicherbar ist. Aktuell wird diskutiert, ob eine fehlende Preisgleitklausel ein ungewöhnliches Wagnis darstellt. Grundsätzlich sind bis zur Grenze des § 313 BGB steigende Preise nämlich Unternehmerrisiko. Die Vergabekammer Westfalen hat mit Beschluss vom 12. Juli 2022 (VK 3 - 24/22) entschieden, dass eine fehlende Preisgleitklausel bei Rohbauarbeiten aufgrund der aktuellen Entwicklungen der Stahlpreise ein unkalkulierbares Wagnis darstellt. Zuvor hatte bereits die Vergabekammer Thüringen mit Beschluss vom 3. Juni 2022 (5090-250-4002/779) Bauvergaben ohne Stoffpreisgleitklausel für unzulässig erklärt.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/vks/westfalen/j2022/VK_3_24_22_Beschluss_20220712.html
Juni 2022: Wie angekündigt hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) seinen Erlass vom März 2022 nachgebessert: Am 22. Juni 2022 erging ein Erlass, mit dem neben der Klarstellung des Anwendungsbereichs insbesondere auch eine Anpassung des VHB Formblattes 225 erfolgt. Das Formblatt 225a ermöglicht die Bestimmung des Stoffpreises durch den Bieter, wenn dieser von Bauherrenseite nicht ermittelbar ist. Die Nichtangabe des Stoffpreises im Vergabeverfahren führt zum direkten Ausschluss. Zudem wird klargestellt, dass grundsätzlich für alle Stoffe Preisgleitklauseln vereinbart werden können. Diese und die weiteren Klarstellungen und Ergänzungen bieten deutlich mehr Sicherheit in der Anwendung der Klauseln.
Mai 2022: Als Reaktion auf die hohen Preissteigerungen bei Baustoffen will die Bundesregierung ihre im März erlassenen Regelungen über Ende Juni 2022 hinaus verlängern und nachschärfen. Dabei solle auch geklärt werden, wie das in der Anwendung komplexe Instrument der sogenannten Stoffpreisgleitklauseln gängiger gemacht werden kann, so die Bundesregierung in einem von der CDU/CSU-Fraktion beantragten Bericht des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB).
Der Bericht wurde am 18. Mai 2022 im Bauausschuss vorgestellt. Laut diesem sind die Preise für den Neubau konventionell gefertigter Wohngebäude in Deutschland um 14,3 Prozent gegenüber dem 1. Quartal 2021 gestiegen. Die Preise für Bürogebäude und für gewerbliche Betriebsgebäude nahmen jeweils um 15,3 Prozent zu. Im Straßenbau erhöhten sich die Preise um 9,8 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal. Die Bundesregierung beruft sich hierbei auf Angaben des Statistischen Bundesamtes im 1. Quartal 2022.
Die Stoffpreisgleitklauseln hatte die Bundesregierung Ende März in einem Rundschreiben jeweils für den Bundeshochbau und den Bundesverkehrswegebau mitgeteilt. Diese sind in neuen Ausschreibungen für Bundesbaumaßnahmen für besonders betroffene Produktgruppen vorzusehen und ermöglichen eine Beteiligung des Bundes an steigenden Stoffpreisen der Unternehmen - orientiert an einschlägigen Indizes des Statistischen Bundesamts. In laufende Ausschreibungen sollen diese Klauseln nach Möglichkeit nachträglich einbezogen werden. Ein Vertreter des BMWSB betonte, die Stoffpreisgleitklauseln könnten auch für private Bauprojekte beantragt werden, allerdings seien die Hürden hierfür sehr hoch. An einer Weiterentwicklung werde gearbeitet.
Quelle/Weitere Informationen: Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen/Ausschuss - 18.05.2022 (hib 248/2022)