Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde in einem Altanschließerfall in Brandenburg nicht zur Entscheidung angenommen. Eigentümer eines in Brandenburg gelegenen Grundstücks, das vor dem 1. Januar 2000 an das kommunale Trinkwassernetz angeschlossen wurde, forderten die Rückzahlung eines durch den Zweckverband 2011 festgesetzten gültigen Anschlussbeitrags. Ein vorher eingebrachter Widerspruch dagegen, blieb erfolglos. Von einer Klageerhebung sahen die Beschwerdeführer ab und bezahlten die festgesetzte Summe. Die Beschwerde richtete sich gegen die Versagung eines staats- und amtshaftungsrechtlichen Anspruchs, der auf die Rückzahlung eines in der Vergangenheit gezahlten Beitrages für die Herstellung und Anschaffung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage gerichtet war. Das Brandenburgische Oberlandesgericht sieht die Beitragsforderung als rechtmäßig an.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 71/2020 vom 11. August 2020