Die Stadt Müllheim muss ihrer früheren Bürgermeisterin die Differenz zu den Bezügen nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe erstatten. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2023 entschieden (Az. 5 K 664/21).
Die frühere Müllheimer Bürgermeisterin hatte im März 2021 eine Schadensersatzklage gegen die Stadt Müllheim auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, umgangssprachlich Antidiskriminierungsgesetz, erhoben. Sie machte geltend, sie sei während ihrer Amtszeit von 2012 bis 2020 zu Unrecht in die niedrige der beiden zur Verfügung stehenden Besoldungsgruppen eingewiesen worden, wohingegen ihr männlicher Vorgänger und ihr männlicher Nachfolger Bezüge nach der jeweils höheren Besoldungsgruppe erhielten.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage stattgegeben und die Stadt Müllheim verurteilt, ihrer früheren Bürgermeisterin für ihre achtjährige Amtszeit die Differenz zwischen den Besoldungsgruppen B3 und B4 in Höhe von ca. 50.000 Euro zu erstatten. Außerdem hat es festgestellt, dass die Stadt auch für das zukünftige Altersgeld die Differenz zwischen den Besoldungsgruppen B3 und B4 zu zahlen hat.
Das schriftliche Urteil mit den Gründen für die gerichtliche Entscheidung liegt noch nicht vor. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen. Die Stadt Müllheim kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung einlegen.
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, Pressemitteilung vom 7. März 2023