Eine Frage der Versorgung für Zentrale Orte

Oktober 2024

Im Gesetzesentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Gemeindeordnung in Schleswig-Holstein vom 26. September 2024 ist u. a. beim Punkt Versorgung der Bevölkerung eine Dissonanz zwischen den Vorgaben der Landesverfassung und gemeindlicher Aufgaben beschrieben. Darin heißt es: "So müssen Zentrale Orte öffentliche Aufgaben in der Weise erfüllen, dass sie bei Planung und Ausgestaltung von Maß und Kapazität nicht auf die Versorgung der eigenen Einwohnerinnen und Einwohner beschränkt sind, sondern darüber hinaus auch die Versorgung der Einwohnerinnen und Einwohner des zentralen Verflechtungsbereichs einbeziehen. Die Erweiterung gemeindlicher Aufgaben der Zentralen Orte und Stadtrandkerne bei gleichzeitiger entsprechender Entlastung der nicht-zentralen Gemeinden des Verflechtungsbereichs rechtfertigt und erfordert sogar, dass entsprechende Kostenzuwächse bzw. -entlastungen bei der angemessenen Finanzausstattung im Rahmen des Finanzausgleichs berücksichtigt werden. Die Anknüpfung an die Kategorien des Landesplanungsrechts in § 4 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 15 Absatz 1 und 2 FAG ist verfassungsgemäß." Damit wird auch ein zu ändernder Finanzausgleich angesprochen.

Quelle/Weitere Informationen: Gesetzentwurf Der Landesregierung - Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Gemeindeordnung, Drucksache 20/2528 vom 20. September 2024