Die NRW-Landesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Schriftform-Erfordernisse in rund 100 Fachgesetzen und -verordnungen auf einen Schlag abbaut. Zudem werden mit Hilfe der neuen Experimentierklausel imE-Government-Gesetz weitere Bereiche identifiziert, in denen Ausnahmen von Formvorschriften möglich sind, um noch mehr digitale Services bereitzustellen.
Wirtschafts- und Digitalminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart sagte, das sei nur der erste Schritt: Probeweise wolle man Ausnahmen von Zuständigkeits- und Formvorschriften auch in vielen anderen Bereichen zulassen, um noch mehr durchgängig digitale Services anzubieten und die Arbeit der Verwaltung zu vereinfachen. Das Ziel sei klar: Ende 2022 soll der digitale Gang ins Rathaus die Regel und nicht mehr die Ausnahme sein.
Eine Vielzahl von Verwaltungsleistungen soll künftig auf rein digitalem Weg per E-Mail beantragt werden. Dies betrifft viele Lebensbereiche: Von der Beantragung der Fischereierlaubnis über die Inanspruchnahme von Pflegezeit für Beamtinnen und Beamten bis hin zur Zulassung zum Notenverbesserungsversuch für Juristinnen und Juristen im zweiten Staatsexamen.
Ihre Daten können Bürgerinnen und Bürger dazu auf www.servicekonto.nrw hinterlegen. Mit dem Smartphone und dem neuen Personalausweis können sie sich so über eine zertifizierte App des BSI sicher digital authentifizieren. Die Anmeldung ersetzt die Unterschrift auf Papier und ermöglicht eine vollständig digitale Antragstellung.
Viele Behördengänge könnten so überflüssig werden, weil Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen die Angelegenheiten mit ihrer Verwaltung online regeln können. Zudem betont das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW nunmehr, dass in allen Verwaltungsverfahren statt der Papierform möglichst elektronische Verfahren angeboten werden sollen.
Die Ministerien und der Ministerpräsident des Landes können aufgrund einer neuen Experimentierklausel im E-Government-Gesetz NRW weitere Bereiche in ihrer Zuständigkeit identifizieren, in denen zur Erprobung digitaler Arbeitsweisen in der Verwaltung Ausnahmen von Zuständigkeits- und Formvorschriften zulassen wollen. Die Landesregierung sieht dabei auch ein gesetzlich verankertes Antragsrecht der Kommunen vor, damit gerade die Behörden vor Ort aus ihren konkreten Erfahrungen mit den Bürgerinnen und Bürgern heraus, Bereiche vorschlagen können, in denen eine Erprobung digitaler Arbeitsweisen sinnvoll ist.
Quelle/Weitere Informationen: NRW-Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, Pressemitteilung vom 12. November 2021