Das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz vom 13. April 2022 trat am 1. Juni 2022 in Kraft und regelt unter anderem die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
Nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes haben “… die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen.“ Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz sei zu gewährleisten, erforderliche Arbeiten fachgerecht durchzuführen. Überschreiten behördliche Maßnahmen auf der zweiten Stufe des Denkmalschutzsystems, insbesondere bei Erhaltungsanordnungen oder Versagung beantragter Erlaubnisse, aber die Grenze der Zumutbarkeit, führen sie zu unverhältnismäßigen Eigentumseinschränkungen und seien rechtswidrig (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.03.2009 – 10 A 1406/08). Der Begriff der "Zumutbarkeit" ist jedoch ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen behördliche Anwendung auf den konkreten Einzelfall vollständig gerichtlich überprüfbar ist.
Am 12. Juli 2024 erging durch den Runderlass des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung hierzu nun die Verwaltungsvorschrift zur Prüfung der Zumutbarkeit nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (VV Zumutbarkeit DSchG NRW).
Quelle: Ministerialblatt (MBl. NRW.), Ausgabe 2024 Nr. 24 vom 25.07.2024, S. 789-802