Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat am 22. April 2020 eine Zwischenverfügung erlassen, nach der die Betreiberin eines Sportwarengeschäfts in der Hamburger Innenstadt dieses vorläufig - zunächst befristet bis zum 30. April 2020 – nur mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m² betreiben darf (AZ: 5 Bs 64/20).
Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der seit dem 20. April 2020 gültigen Fassung untersagt den Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Verkaufsfläche nicht auf 800 m² begrenzt ist.
Der gegen diese Regelung gerichtete Eilantrag der Betreiberin eines Sportwarengeschäfts war vor Verwaltungsgericht Hamburg erfolgreich (3 E 1675/20, siehe Pressemitteilung vom 22.04.2020). Hiergegen hat die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde erhoben.
Auf den weiteren Antrag der Stadt, dass es bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Beschwerde bei der Regelung der Rechtsverordnung bleibt und der Betrieb der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin nur auf einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² erfolgen darf, hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg nunmehr eine Zwischenverfügung erlassen. Danach darf die Antragstellerin ihr Einzelhandelsgeschäft vorläufig – befristet bis zum 30. April 2020 – nur mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m² betreiben. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts offen. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist daher zur Vermeidung schwerer und unabwendbarer Nachteile geboten. Sollte die Zwischenverfügung nicht ergehen und sich aber später herausstellen, dass die Regelung zur Beschränkung der Verkaufsfläche nicht zu beanstanden ist, weil die Zulassung von Verkaufsflächen auch über 800 m² zu einem erhöhten Infektionsrisiko führt, bestünde die konkrete Gefahr einer weiteren und nicht nachvollziehbaren Ausbreitung des Virus, die zum Erhalt von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und zum Schutz einer Überlastung medizinischer Behandlungskapazitäten vermieden werden soll.
Mit einer abschließenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Beschwerde ist in der 18. Kalenderwoche zu rechnen. Quelle/Weitere Informationen: Oberverwaltungsgericht Hamburg, Pressemitteilung vom 23. April 2020