Die COVID-19-Pandemie stellt eine enorme Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft dar. In allen zentralen Politikbereichen müssen dafür zielgerichtete Antworten gefunden werden. So auch in der Steuerpolitik. Die Gefahr eines geringeren Wachstums soll eingedämmt werden. Dabei seien eine nachhaltige Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Sicherung von Beschäftigung zentrale Zielsetzungen, so die Bundesregierung. Die Steuerpolitik soll sich konsequent an diesen Zielen orientieren. Besonders betroffene Akteure sollen deshalb unterstützt werden. Die Maßnahmen des Corona-Steuerhilfegesetz sind hierbei ein erster Schritt. Die Liquidität soll verbessert und steuerliche Entlastungen können in Anspruch genommen werden.
Der Bundestag hat am Freitag, 15. Mai 2020, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise(Corona-Steuerhilfegesetz, BT Drs. 19/19150) beraten und im Anschluss zusammen mit Anträgen der Grünen und der AfD zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss überwiesen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht folgende steuergesetzliche Maßnahmen vor:
- Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.
- Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Beibehaltung des bisherigen Endes der Übergangsfrist würde hier nachhaltige Folgen für die interkommunale Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie die Leistungsfähigkeit insbesondere der Kommunen, aber auch anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts haben.
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden entsprechend der Regelungen im Sozialversicherungsrecht bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und 1. Januar 2021 enden, geleistet werden.
- Darüber hinaus werden die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG vorübergehend verlängert, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz) zu erzielen.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesfinanzministerium, Pressemitteilung vom 6. Mai 2020 / Deutscher Bundestag, Dokumentation, Stand 18. Mai 2020