Nachdem der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen hat, sind am 1. April 2020 die zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht in Kraft getreten und gelten vorerst bis 30. Juni 2020. Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden. Die Miete bleibt für diesen Zeitraum weiterhin fällig; es können auch Verzugszinsen entstehen. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden. Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
Diese Informationen finden Sie auf der hier verlinkten Seite des Bundesjustizministeriums:
FAQ: Schutz der Mieterinnen und Mieter
FAQ: Schutz bei Zahlungsverzug während der Corona-Krise – insbesondere bei laufenden Verträgen über Energie, Wasser und Kommunikation
FAQ: Stundung im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen während der Corona-Krise
Handlungsfähigkeit von Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften
Die vom Deutschen Bundestag beschlossene gesetzliche Regelung, mit der u. a. die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften sichergestellt wird, tratam 28. März 2020 in Kraft.
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärte dazu: "Die beschränkten Versammlungsmöglichkeiten aufgrund der Coronakrise stellen nicht nur große Aktiengesellschaften, sondern auch örtliche Sportvereine und Wohnungseigentümergemeinschaften vor große Herausforderungen. Ich bin froh, dass wir dafür in kürzester Zeit Lösungen finden konnten, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit dieser Rechtsformen gewährleistet bleibt. Aktiengesellschaften haben nun zum ersten Mal die Möglichkeit, virtuelle Hauptversammlungen durchzuführen."
Es wurden vorübergehende Möglichkeiten geschaffen, betroffene Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben.
Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mitteilungen vom 28. März und 1. April 2020
Diese Informationen finden Sie auf der hier verlinken Seite des Bundesministeriums:
FAQ: Änderungen im Gesellschaftsrecht und Genossenschaftsrecht
FAQ: Änderungen des Wohnungseigentumsrecht in der Corona-Krise
FAQ: Handlungsfähigkeit für Vereine und Stiftungen während der Corona-Krise
Das Bundeskabinett hat am 23. März 2020 einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen.
Der von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegte Entwurf enthält eine Vielzahl von Erleichterungen für jene, die infolge der Pandemie aktuell nicht ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können:
Darüber hinaus trifft der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen:
Kündigungsschutz von Mieterinnen und Mietern
Für Mietverhältnisse soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften
Es sollen vorübergehende Möglichkeiten geschaffen werden, betroffene Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben.
Für Genossenschaften und Vereine werden vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen.
Im Übrigen werden für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen, sollten diese Ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können.
Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.
Die Regelungen sollen zunächst für das Jahr 2020 gelten und können durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Wege der Verordnung auf das Jahr 2021 verlängert werden. Quelle/Weitere Informationen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Pressemitteilung vom 23. März 2020