Corona-Krise: Änderungen beim Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend ab 1. März 2020

März 2020

Das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeiter ist am 13. März 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Zuvor hatte der Bundestag einstimmig den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Erleichterung der Kurzarbeit angenommen. Das Gesetz tritt am 14. März in Kraft und.

Das Gesetz soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Coronavirus COVID-19 Arbeitsausfälle haben.

Unternehmen bekommen in dieser besonderen Situation Unterstützung, damit sie Entlassungen vermeiden und sie zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise unmittelbar wieder durchstarten können. So sichern wir gemeinsam Arbeitsplätze.

Die folgenden erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft:

  • Kurzarbeitergeld ist für jeden Betrieb möglich, auch für Beschäftigte in Zeitarbeit.
  • Sind mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen, kann Ihr Betrieb bei der Agentur für Arbeit für Sie Kurzarbeit beantragen. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des fehlenden Nettoentgelts – für Eltern 67 Prozent.
  • Beiträge für die Sozialversicherungen werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

Weitere Informationen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Infoseite Kurzarbeit

Außerdem : Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung - KugV) (25. März 2020)