Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und bis einschließlich 24. November 2021 verlängert.
Dazu teilte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil mit: "Wir brauchen jetzt eine deutliche Steigerung der Impfquote. Die angelaufene vierte Welle kann nur durch mehr Impfungen gebrochen werden. Dazu müssen auch die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren." Die Verlängerung der bestehenden und bewährten Schutzmaßnahmen – betriebliche Hygienekonzepte, Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote – verschafften dafür die notwendige Zeit und würden helfen, Infektionen in den Betrieben vorzubeugen, sow Heil weiter. Die Verlängerung und Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung diene damit ganz wesentlich dem Gesundheitsschutz und sei Teil der Umsetzung der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 10. August 2021.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.
Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:
Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft. Quelle: Bundesarbeitsministerium, Pressemitteilung vom 1. September 2021
Das Bundeskabinett hat am 10. März 2021 die am 15. März auslaufende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30. April 2021 verlängert. Damit bleiben die bisherigen Bestimmungen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte weitgehend unverändert in Kraft.
Dies umfasst:
Das Infektionsgeschehen in Deutschland habe sich stabilisiert, liege jedoch weiterhin auf einem hohen Niveau, äußerte sich Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. "Homeoffice ist ein wichtiges Element, um Kontakte zu reduzieren und die Pandemie einzuschränken. Die Arbeitsschutz-Verordnung wirkt und hat den Anteil der Menschen, die im Homeoffice arbeiten, noch einmal gesteigert. Darüber hinaus stärkt sie den Arbeitsschutz in den Betrieben. Das hilft, die corona-bedingten Gefährdungen für die Beschäftigten, die weiterhin in den Betrieben arbeiten, gering zu halten. Mit der Verlängerung der geltenden Arbeitsschutz-Verordnung stärken wir den Arbeitsschutz und leisten einen wichtigen Beitrag, um das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen."
Die Änderungsverordnung enthält redaktionelle Überarbeitungen und Klarstellungen, um die Verständlichkeit und die praktische Umsetzung in den Betrieben zu erhöhen. Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung zu betrieblichen Hygienekonzepten. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei den stufenweise vorgesehenen Lockerungen wirtschaftlicher Aktivitäten die Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes aufeinander abgestimmt und an die aktuellen betrieblichen Anforderungen angepasst werden. Durch eine weitere Änderung wird klargestellt, dass im Regelfall medizinische Gesichtsmasken bereitgestellt und getragen werden müssen. FFP2-Atemschutzmasken und vergleichbare Typen sind erforderlich, wenn Beschäftigte aufgrund spezifischer Anforderungen zusätzlich geschützt werden müssen.
Laut Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat sich die Corona-Arbeitsschutzverordnung im Grundsatz bewährt. Nach einer aktuellen IZA-Umfrage für das BMAS hat die Nutzung von Homeoffice von Januar bis Februar 2021 um 22 % zugenommen. Die Beschäftigten stellen den Arbeitgebern ein gutes Zeugnis aus: Nur 11 % sehen Verbesserungsbedarf beim betrieblichen Infektionsschutz. Angesichts der unvermindert angespannten Infektionslage und den stufenweise vorgesehenen Lockerungen seien auch weiterhin die in der Verordnung beschriebenen Beiträge zum betrieblichen Infektionsschutz erforderlich, um das Infektionsgeschehen im Griff zu haben, erklärt das BMAS. Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 10. März 2021
Weitere Informationen auf der Internetseite des BMAS:
Fragen und Antworten zur Corona-Arbeitsschutzverordnung
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, hat am 20. Januar 2021 dieneue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Regierungsentwurf) vorgestellt. Sie sieht insbesondere am Arbeitsplatz zusätzliche Maßnahmen vor, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und um Betriebe weiter offen halten zu können. Homeoffice für alle, die ihre Aufgaben auch zuhause erfüllen können, ist ein weiterer Baustein der Verordnung.
Es gelten die derzeitigen Arbeitsschutzregelungen fort:
Das gilt neu – zunächst befristet bis zum 15. März 2021:
Wechsel ins Homeoffice ist keine Pflicht
Eine Pflicht für Beschäftigte, ins Homeoffice zu wechseln, wenn sie dies nicht möchten, gibt es nicht. Arbeitgeber könnten nicht auf den privaten Wohnraum des Beschäftigten, als ausgelagerte "Bürofläche", zurückgreifen und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung stehe einer solchen Verpflichtung entgegen, begründet das Bundesarbeitsministerium. Zum anderen gebe es zahlreiche weitere Sachgründe (kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz, räumliche Enge), die einer solchen Verpflichtung der Beschäftigten entgegenstehen können.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft. Diese Zeit steht dem Arbeitgeber zur Vorbereitung der Umsetzung zur Verfügung.
Weitere Informationen: FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung auf den Internetseiten des Bundesarbeitsministerium, Stand: 20. Januar 2021