BVerwG präzisiert Anforderungen an die Bekanntgabe umweltbezogener Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB

August 2019

Mit Urteil vom 6. Juni 2019 (4 CN 7.18) hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen an die Bekanntgabe umweltbezogener Informationen präzisiert.

Leitsätze:

1.     § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verpflichtet die Gemeinde, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (wie BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12). Bei der Bildung der Schlagwörter darf die Gemeinde grundsätzlich sinntragende Begriffe aus dem Titel der jeweiligen Information aufgreifen.

2.     § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verlangt für die Angabe der Arten umweltbezogener Informationen weder einen Hinweis auf deren Beschaffenheit als Gutachten, Stellungnahme oder dergleichen noch einen Hinweis auf den Autor oder Urheber.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.06.2019 - 4 CN 7.18