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- Fernlehrgang | FL181001
Kommt eine Gemeinde einer landesrechtlichen Verpflichtung zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung nicht nach, so darf die Kommunalaufsichtsbehörde sie hierzu anweisen und erforderlichenfalls eine gesetzeskonforme Satzung im Wege der Ersatzvornahme erlassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 29. Mai 2019 entschieden (Az.: BVerwG 10 C 1.18).
Geklagt hatte eine Gemeinde, die über mehrere Jahre hinweg ein erhebliches Haushaltsdefizit aufwies, aber dennoch und ungeachtet geplanter Straßenausbaumaßnahmen auf die Erhebung von Anliegerbeiträgen verzichtete. Nachdem sie kommunalaufsichtlich zum Erlass einer Ausbaubeitragssatzung angewiesen worden war, erließ sie eine Satzung, die höhere Gemeindeanteile am Ausbauaufwand vorsah als gesetzlich für defizitäre Gemeinden zulässig. Außerdem nahm sie laufende sowie bereits geplante Maßnahmen von der Beitragspflicht aus. Daraufhin änderte die Kommunalaufsicht die Satzung in beiden Punkten.
Die Klage hiergegen blieb in allen Instanzen erfolglos. Sowohl eine landesrechtliche Pflicht zur Erhebung von Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen als auch deren Durchsetzung mit Mitteln der Kommunalaufsicht sind mit der Gewährleistung gemeindlicher Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar, erklärte das BVerwG. Verfassungsrechtliche Grenzen der Kommunalaufsicht waren im konkreten Fall nicht berührt. Quelle/Weitere Informationen: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Nr. 43/2019 vom 29. Mai 2019