BVerfG lehnt Eilantrag gegen "Mietendeckel" ab

März 2020

Mit dem am 12. März 2020 veröffentlichten Beschluss (1 BvQ 15/20, vom 10.02.2020) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der Bußgeldvorschriften des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (sogenannter "Mietendeckel") abgelehnt. Die Antragstellerinnen und Antragsteller, die Wohnungen in Berlin vermieten, wollten erreichen, dass die Verletzung von bestimmten Auskunftspflichten und Verboten zur gesetzlich bestimmten Höchstmiete vorläufig nicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird.

Soll ein Gesetz außer Kraft gesetzt werden, gelte allerdings ein strenger Maßstab, erläutert das BVerfG. Es hatte darüber im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden. Nach Auffassung des BVerfG sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften ergeben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese, zwar von besonderem Gewicht. Sie überwögen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Bußgeldvorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würde. Die Antragstellenden selbst räumen ein, dass sich Vermieter dann nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten würden.

Mit Beschlüssen vom selben Tag hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die Beschwerdeführenden nicht hinreichend dargetan haben, dass sie in ihren Grundrechten verletzt sind (1 BvR 475/20) bzw. dass ihnen durch die angegriffenen Regelungen des Gesetzes ein schwerer Nachteil entsteht (1 BvR 515/20). Quelle/Weitere Informationen: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Nr. 18/2020 vom 12. März 2020


12. März 2020

Landgericht hält Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig – BVerfG muss entscheiden

Das Landgericht Berlin erachtet die Vorschriften des am 23. Februar 2020 in Kraft getretenen sogenannten "Berliner Mietendeckels" (Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung MietenWoG Bln) für verfassungswidrig und hat am 12. März 2020 im Berufungsverfahren beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese Frage zur Entscheidung vorzulegen (LG Berlin 67 S 274/19).

In einem Mieterhöhungsklageverfahren hatte das Amtsgericht Spandau die beklagten Mieter zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 895,00 EUR auf 964,61 EUR mit Wirkung ab dem 1. Juni 2019 verurteilt. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung haben sich die Mieter unter anderem auf den im Verlaufe des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen "Berliner Mietendeckel" berufen und geltend gemacht, der mit der klagenden Vermieterin geschlossene Mietvertrag unterfalle dem "Mietenstopp" des Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln.

In ihrer Entscheidung vom 12. März 2020 vertritt die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin die Auffassung, dass die gesetzlichen Vorschriften des "Berliner Mietendeckels" formell verfassungswidrig seien, da dem Land Berlin insoweit die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe. Aus diesem Grund erfolgt die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Im Falle der Verfassungsgemäßheit des "Mietendeckels", so die Kammer, könnten sich die Mieter auf den dort angeordneten "Mietenstopp" berufen. Quelle/Weitere Informationen: Landgericht Berlin, Pressemitteilung vom 12. März 2020


Februar 2020

Berliner Mietendeckel in Kraft getreten

Der "Mietendeckel" wurde am 30. Januar 2020 vom Berliner Abgeordnetenhaus beschlossen und ist am 23. Februar 2020 in Kraft getreten. Quelle/Weitere Informationen: https://mietendeckel.berlin.de


Oktober 2019

Berlin: Rechtliches zur Mietenbegrenzung (Mietendeckel)

Der Senat von Berlin hat am 22. Oktober 2019 auf Vorlage von Katrin Lompscher, Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, beschlossen, dem Rat der Bürgermeister den Entwurf eines "Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung" vorzulegen. Dieses gilt für rund 1,5 Millionen Berliner Mietwohnungen. Ausgenommen sind Wohnungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus, Wohnungen, für die Mittel öffentlicher Haushalte zur Modernisierung und Instandsetzung gewährt wurden und die einer Mietpreisbindung unterliegen, sowie Wohnheime, Trägerwohnen und Neubau ab 2014. Deutlich überhöhte Mieten werden gekappt, bei Wiedervermietung gilt die Vormiete bzw. der entsprechende Wert in der Mietentabelle, sofern die Vormiete darüber liegt. Der Neubau ab 2014 bleibt von der Regelung ausgenommen, so Lompscher.

Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (Mietendeckel), Auszug:

  • Die öffentlich-rechtliche Begrenzung der Mieten soll durch ein Landesgesetz erfolgen, welches das Abgeordnetenhaus von Berlin noch beschließen muss. Es wird ein Mietenstopp für fünf Jahre eingeführt. Ab 2022 wird die Möglichkeit einer Anpassung von 1,3 % pro Jahr geschaffen.
  • Zur Festlegung der Mietobergrenzen wurden die Mieten des Berliner Mietspiegels 2013 mit der Reallohnentwicklung bis 2019 fortgeschrieben.

Quelle: Presseportal des Landes Berlin, Landespressedienst vom 22.10.2019