Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit dem am 24. Oktober 2019 veröffentlichten Beschluss zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, die sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuern in den bayerischen Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen wenden (Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13)
In beiden Gemeinden werden zur Berechnung der Zweitwohnungsteuer die Werte der Einheitsbewertung von Grundstücken basierend auf den Wertverhältnissen von 1964 herangezogen und diese entsprechend dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet. Der Erste Senat des BVerfG hatte bereits in seinem Grundsteuerurteil vom 10. April 2018 die Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundstücken auf Grundlage der Wertverhältnisse von 1964 wegen der inzwischen aufgetretenen Wertverzerrungen für verfassungswidrig erachtet. Nach seiner Auffassung ist eine Hochrechnung mit dem Verbraucherpreisindex nicht geeignet, diese Wertverzerrungen auszugleichen. Darüber hinaus verstoße die Art der Staffelung des Steuertarifs in einer der Gemeinden gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Die gemeindlichen Satzungen von Oberstdorf und Sonthofen bleiben bis zum 31. März 2020 übergangsweise anwendbar. Quelle/Weitere Informationen: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 70/2019 vom 24. Oktober 2019