Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass Erschließungsbeiträge für Straßen oder andere Infrastruktur zeitlich nicht unbegrenzt erhoben werden dürfen. Eine Regelung des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) sei verfassungswidrig (Beschluss vom 03.11.2021, Az.: 1 BvL 1/19).
Mit dem am 24. November 2021 veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG RP) mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) insoweit unvereinbar ist, als danach Erschließungsbeiträge nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbegrenzt erhoben werden können.
Zur Begründung führt das BVerfG aus: Die Beitragspflichten verjährten in Rheinland-Pfalz zwar vier Jahre nach Entstehung des Abgabeanspruchs. Der Beginn der Festsetzungsfrist knüpfe damit allerdings nicht an den Eintritt der Vorteilslage an, weil die Entstehung des Abgabeanspruchs von zusätzlichen Voraussetzungen abhänge. So bedürfe es unter anderem einer öffentlichen Widmung der Erschließungsanlage, die erst nach tatsächlicher Fertigstellung der Anlage erfolgen könne. Die tatsächliche Vorteilslage und die Beitragserhebung könnten somit zeitlich weit auseinanderfallen. Dies verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.
Der Land Rheinland-Pfalz ist nun verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Quelle/Weitere Informationen: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 98/2021 vom 24. November 2021