Auf Initiative von Brandenburg hat der Bundesrat am 28. Oktober 2022 einen Entschließungsantrag zur Schaffung eines bundesweiten Registers über verhängte Tierhaltungs- und Betreuungsverbote gefasst. Damit wird die Bundesregierung gebeten, noch in der laufenden Legislaturperiode eine Rechtsgrundlage für die bundesweite Erfassung der Daten zu verhängten Tierhaltungs- und Betreuungsverboten sowie vergleichbaren Sachverhalten im Tierschutzgesetz zu schaffen, die für eine effektive Überwachung durch die Vollzugsbehörden erforderlich sind.
Zum Schutz von Tieren vor Schmerzen oder Leiden können Behörden laut Tierschutzgesetz in bestimmten Fällen das Halten oder Betreuen von Tieren untersagen. Solche Verbote für die private und gewerbliche Tierhaltung lassen sich in der Praxis aber äußerst schwer kontrollieren, denn noch fehlt ein bundesweites Register über verhängte Tierhaltungs- und Betreuungsverbote.
Vorschläge für eine effektive Überwachung hat die "Arbeitsgruppe Tierschutz" der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz erarbeitet und bereits im Jahr 2020 an das für Tierschutz zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt. Zu den vorgeschlagenen Daten, die in ein Register über verhängte Tierhaltungsverbote aufgenommen werden sollen, gehören im Wesentlichen Informationen zur Identifizierung der mit dem Verbot belegten Person, der Behörde, die das Verbot verhängt hat, sowie Informationen zum Umfang und zur Dauer des verhängten Tierhaltungs- und Betreuungsverbots.
Das Tierschutzgesetz des Bundes schreibt vor: Wer ein Tier hält oder betreut, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die zuständigen Behörden können Haltern, die dagegen wiederholt oder grob verstoßen und dadurch einem Tier erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt haben, das Halten und Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen (§ 16a Tierschutzgesetz).
Eine regelmäßige Überwachungspflicht privater Tierhaltungen besteht nicht. Erst anlassbezogen ist der zuständigen Behörde eine Kontrolle der Haltungsbedingen überhaupt möglich. Bei einem Verdacht, es könne ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot bestehen, besteht aktuell die einzige Möglichkeit der Informationseinholung für die betreffende Behörde darin, alle anderen Behörden deutschlandweit abzufragen. Quelle/Weitere Informationen: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV), Pressemitteilung vom 28. Oktober 2022